Mietvertrag
Zwischen
Name
_____________________________________________________________________________ Adresse
___________________________________________________________________________ Tel
_______________________________________________________________________________ - Vermieter -
und
Name
_____________________________________________________________________________ Adresse
___________________________________________________________________________ Tel
_______________________________________________________________________________ -
Mieter -
kommt nachfolgender Mietvertrag über Wohnraum
zustande:
§1 Mietraeume
Der Vermieter vermietet dem Mieter
zu Wohnzwecken die im Hause ___________________________________________________
(Adresse) im ____ Stock (rechts, links, Mitte) gelegene Wohnung (Nr. ____)
bestehend aus _____ Zimmern, Küche, Diele, Bad/WC, (Kellerraum, Balkon,
Terrasse, _______________ ). Die Wohn/Nutzflaeche betraegt ca. _________ qm.
Mitvermietet wird der (Tief-)Garagenstellplatz Nr. ______________________
.
§2 Mietzins und Nebenkosten
Die
monatliche Grundmiete betraegt
____________ EUR Die
Kosten der (Tief-)Garage betragen monatlich ____________ EUR Neben der Miete traegt der Mieter die Betriebskosten
i.S.d. Betriebskostenverordnung (Betr.KV s. Anlage 1)
Auf diese Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung
von
____________ EUR zu zahlen.
Insgesamt sind vom Mieter zu
bezahlen:
____________ EUR über die Vorauszahlung
für die Betriebskosten ist jaehrlich einmal durch den Vermieter oder Verwalter
abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald dem Vermieter/
Verwalter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen. Erhoehen sich die
Betriebskosten, so ist der Vermieter berechtigt, diese im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften umzulegen und eine entsprechende Erhoehung der
Vorauszahlungen zu verlangen.
§3 Zahlung der Miete und Nebenkosten
Miete und
Nebenkosten sind ab Beginn der Mietzeit monatlich im Voraus, spaetestens bis zum
dritten Werktag eines Monats für den Vermieter kostenfrei auf das Konto des
Vermieters
Kontoinhaber:
______________________________________________________________________ Bank:
_____________________________________________________________________________ IBAN:
_____________________________________________________________________________ BIC:
_______________________________________________________________________________
zu überweisen.
Ausschlaggebender Zeitpunkt ist die Wertstellung auf dem Konto des Vermieters,
nicht der Tag der Absendung.
§4 Mietdauer
Das Mietverhaeltnis
beginnt am _______________ und laeuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht zur
Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Kündigung hat
schriftlich zu erfolgen.
§5 Mietsicherheit
Der Mieter ist
verpflichtet, dem Vermieter bei Beginn des Mietverhaeltnisses eine
Mietsicherheit (Kaution) in Hoehe von EUR ____________ zu leisten. Dieses kann in Form der
Hinterlegung eines Sparbuchs, einer Bankbürgschaft oder durch Barbezahlung/überweisung
an den Vermieter erfolgen.
§6 Zustand der Mietraeume
Der Vermieter gewaehrt dem
Mieter den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei übergabe. Dieser Zustand
ist dem Vermieter bei übergabe der Mietsache bekannt und wird in einem Protokoll
festgehalten, welches wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist. (s. Anlage 3) Zu Beginn des
Mietverhaeltnisses bekannte Maengel an der Mietsache werden vom Mieter als
vertragsgemaess anerkannt. Eine verschuldensunabhaengige Haftung des Vermieters
für anfaengliche Maengel wird ausgeschlossen. Sollten noch Restarbeiten
an der Mietsache durch den Vermieter durchzuführen sein, so kann die übergabe
der Mietsache an den Mieter nicht verweigert werden, sofern die Nutzung als
Wohnung nur unerheblich beeintraechtigt ist.
§7 Schoenheitsreparaturen
1. Waehrend der Dauer des
Mietverhaeltnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schoenheitsreparaturen.
Zu den
Schoenheitsreparaturen gehoeren insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der
Waende und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkoerper und
Heizrohre und der Fenster und Aussentüren von innen.
In der Regel sind Schoenheitsreparaturen
durchzuführen -in Küchen, Baedern und Duschen alle 3 Jahre -in Wohn- und Schlafraeumen, Fluren, Dielen und
Toiletten alle 5 Jahre -in allen sonstigen Nebenraeumen alle 7 Jahre.
Die Schoenheitsreparaturen
sind, soweit erforderlich, in fachgerechter „mittlerer Art und Güte“ nach § 243
BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf,
d.h. je nach Zustand früher oder spaeter.
§8 Instandhaltung der Mietsache
1. Der Mieter ist
verpflichtet, die Mietsache und die gemeinschaftlichen Einrichtungen und
Anlagen pfleglich und schonend zu behandeln. Schaeden am Haus und in
den Mietraeumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspaetete
Anzeige verursachte weitere Schaeden haftet der Mieter.
2. Der Mieter hat für
ordnungsgemaesse Reinigung der Mietraeume sowie deren ausreichende Beheizung und
Belüftung sowie Schutz der Innenraeume vor Frost zu sorgen.
Der Mieter haftet dem
Vermieter für Schaeden, die durch die Verletzung seiner ihm obliegenden Obhuts-,
Sorgfalts- und Anzeigepflicht schuldhaft verursacht werden. Er haftet in
gleicher Weise für Schaeden, die durch seine Angehoerigen, Untermieter, Arbeiter,
Angestellten, Handwerker und Personen, die sich mit seinem Willen in der
Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen, verursacht werden. Hat der Mieter oder der
vorgenannte Personenkreis einen Schaden an der Mietsache verursacht, so hat er
diesen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
Der Mieter hat Schaeden,
für die er einstehen muss, unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dieser
Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer angemessenen
Frist nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten
des Mieters vornehmen lassen. Der Mieter hat zu
beweisen, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorgelegen hat.
§9 Benutzung der Mietsache
1. Der Mieter darf die
angemieteten Raeume zu anderen als zu Wohnzwecken nur mit Erlaubnis des
Vermieters benutzen. Eine Zustimmung des
Vermieters ist ebenfalls erforderlich, wenn der Mieter an der Mietsache Um-,
An-, und Einbauten, Installationen oder andere Veraenderungen vornehmen will.
2. Die Parteien sind sich
darüber einig, dass eine Untervermietung oder die überlassung der Mietsache an
Dritte der Zustimmung des Vermieters bedarf.
3. Die Haltung von
Kleintieren ist dem Mieter ohne Zustimmung des Vermieters gestattet, soweit
durch die Unterbringung in den Mietraeumen eine Beeintraechtigung der Mietsache
oder eine Belaestigung von Hausbewohnern oder Nachbarn nicht gegeben ist. Die Haltung von Hunden
und Katzen sowie anderer als Tiere bedarf der Zustimmung des Vermieters.
§10 Bagatellschaeden/Kleinreparaturen
Die Kosten für die
Reparatur von Bagatellschaeden traegt der Mieter ohne Rücksicht auf ein
Verschulden bis zu der nachfolgend angegebenen Hoehe. Es handelt sich hierbei um
die Instandhaltungskosten an denjenigen Gegenstaenden und Einrichtungen, die
seinem direkten und haeufigen Gebrauch unterliegen wie
Installationseinrichtungen für Wasser, Strom, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen
sowie Rolllaeden, Jalousien, Fensterlaeden und Markisen und Fenster und
Türverschlüsse.
Die Obergrenze für eine
Reparatur betraegt im Einzelfall 80,- EUR, maximal 320,- EUR zzgl. MwSt. im
Jahr, aber nicht mehr als 8% der Jahresmiete (Kalt).
§11
Kündigung
1. Auf die Kündigung des Mietvertrags finden die Vorschriften der §§
573 ff BGB Anwendung. Die Kündigung hat in
schriftlicher Form zu erfolgen.
2.
Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt das Mietverhaeltnis
nicht als verlaengert. Die entsprechende Vorschrift des § 545 BGB findet
insoweit keine Anwendung.
§12 Betreten der Mietsache durch den
Vermieter
Der Vermieter oder ein
von ihm Beauftragter darf die Mietsache aus wichtigem Grund und nach
rechtzeitiger Ankündigung betreten, um unter anderem ihren Zustand zu
überprüfen oder die Ablesung von Messgeraeten oder Reparatur –bzw. Instandshaltungsmassnahmen vorzunehmen.
§13 Personenmehrheit als Vertragspartei
1. Besteht eine
Mietpartei aus mehreren Personen, so haften sie für alle Verpflichtungen aus
dem Mietverhaeltnis als Gesamtschuldner.
2. Erklaerungen, deren
Wirkung die einzelnen Mieter aus dem Mietverhaeltnis berühren, müssen von und
gegenüber allen abgegeben werden. Die Mieter bevollmaechtigen sich jedoch -
unter Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufs – bis auf weiteres gegenseitig
zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklaerungen. Dies gilt auch für die
Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für deren Abgabe oder für den Abschluss eines
Mietaufhebungsvertrages.
§14 Hausordnung
Die Parteien sind sich
darüber einig, dass die bei Abschluss des Mietvertrages dem Mieter übergebene
Hausordnung (Anlage 2) zum wesentlichen Bestandteil des Mietvertrags wird.
§15 Beendigung des Mietverhaeltnisses
1. Rückgabe der Mietsache Der Mieter hat dem
Vermieter die Mietsache vollstaendig geraeumt und gereinigt und mit saemtlichen,
auch den vom Mieter beschafften, Schlüsseln zu einem von beiden Parteien
vereinbarten Termin zu übergeben. über die übergabe ist ein Protokoll zu
erstellen (s. Anlage3 A)
2. Der Mieter hat dafür
Sorge zu tragen, dass bei allen in der Mietsache befindlichen Messgeraeten (Heizung, Warm-, Kaltwasser etc.) auf
seine Kosten eine Zwischenablesung stattgefunden hat. Das Protokoll über die
Zwischenablesung ist dem Vermieter bei der übergabe auszuhaendigen.
3. Bauliche Veraenderungen
an der Mietsache oder Einrichtungen sind auf Verlangen des Vermieters vom
Mieter zu entfernen bzw. der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
4. Falls der Mieter
bereits die in §7 dieses Vertrages Schoenheitsreparaturen durchgeführt hat und
eine erneute Durchführung dieser Arbeiten turnusgemaess noch nicht faellig ist, so
kann der Vermieter zeitanteilig einen geldwerten Ersatz hierfür verlangen,
sofern die Notwendigkeit zu erneuten Schoenheitsreparaturen bestehen sollte. Der
Mieter kann diesen Anspruch vermeiden, wenn er selbst diese Arbeiten vornimmt
oder vornehmen laesst.
Falls die
Schoenheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen sind, hat er die Verpflichtung,
diese in fachgerechter „mittlerer Art und Güte“ vorzunehmen oder vornehmen zu
lassen.
5. Wird bei der übergabe
der Mietsache ein Schaden an dieser oder den Einrichtungen festgestellt, und
dem Mieter trifft hierfür ein Verschulden, so ist der Mieter zum Ersatz des
entstandenen Schadens abzüglich der allgemein üblichen Nutzungsdauer
verpflichtet.
§16 Schriftform/Salvatorische Klausel
1. Die Parteien sind sich
ausdrücklich darüber einig, dass zu diesem Vertrag keinerlei mündliche
Nebenabreden bestehen und jegliche Änderungen oder Ergaenzungen der Schriftform
bedürfen.
2. Sollten Klauseln aus
diesem Vertrag nebst Anlagen unwirksam sein oder werden, so sind sich die
Parteien darüber einig, dass die übrigen Klauseln aus dem Vertrag ihre
Gültigkeit behalten sollen. Die unwirksame Klausel wird dann durch eine solche
ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten Inhalt in rechtlich zulaessiger Weise
entspricht.
§17 Individuelle Vereinbarungen
__________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________
§18
Anlagen als Vertragsbestandteil
1. Betriebskostenanlage (Anlage 1) 3. Wohnungsübergabeprotokoll (Anlage 3)
______________________ , den ___________________
_______________________________
_______________________________ Vermieter Mieter
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