祝福MM,同德等结婚照和
喜糖噢。。。。。。呵呵,我馋嘛。。。 上海MM啊,恭喜哦。 $支持$$支持$ 真羡慕啊,有这么好的老公。什么时候我也能这么开心啊! 原帖由 xiaomeng 于 2005-8-24 03:31 发表我老公是很负责任的男人,结婚前,他担心有意外,就留一封信给我和他的律师,一旦他出任何意外,我有继承权.当时很感动! 他的想法是, 他东西是我的,我的东西还是我的.真心感受. 一个真正爱你的人,希望你会过的好!
我老公也是这样的。 恭喜LZ啦!等有了宝宝,就更幸福啦! 原帖由 yyzangela 于 2005-8-25 11:26 发表
我老公也是这样的。
弱弱问一声,不是如果没有特殊指定别人的话,都是由配偶继承的嘛? 我们是在中国结的婚,结婚后,老公因公回德国一趟,从德国回中国的时候,怕飞机出事,就写了个遗嘱,告诉家人我住在哪里,家里的电话号码,手机号码等等。万一出了事儿,也可以联系到我。 好羡慕大家,有情人能终成眷属! 恭喜恭喜啊! 原帖由 bloed112 于 2005-8-25 11:38 发表
弱弱问一声,不是如果没有特殊指定别人的话,都是由配偶继承的嘛?
好像不是的。有同事劳工突然去世没立遗嘱,结果他的兄弟姐妹也能拿到一份。两人结婚很多年没有小孩。觉得他老婆好可怜啊,家里的箱子柜子都被估价,很冤阿,明明是两个人共同奋斗的成果,而且都是普通工薪族,德国的法律有时很奇怪,好像不管怎样一定要大家分才公平,不讲贡献。 原帖由 fengfeng 于 2005-8-25 12:51 发表
好像不是的。有同事劳工突然去世没立遗嘱,结果他的兄弟姐妹也能拿到一份。两人结婚很多年没有小孩。觉得他老婆好可怜啊,家里的箱子柜子都被估价,很冤阿,明明是两个人共同奋斗的成果,而且都是普通工薪族,德 ...
$我晕$$我晕$
谢谢 大家的祝福了!
谢谢 大家的祝福了!刚看了上面说的遗嘱的事情,天呀,原来这样,看来我们得早做打算了哈。 恭喜恭喜有照片就更完美了 原帖由 glueck女孩 于 2005-8-26 18:09 发表
恭喜恭喜
有照片就更完美了
同意ING。。。。。。。。。 原帖由 fengfeng 于 2005-8-25 12:51 发表
好像不是的。有同事劳工突然去世没立遗嘱,结果他的兄弟姐妹也能拿到一份。两人结婚很多年没有小孩。觉得他老婆好可怜啊,家里的箱子柜子都被估价,很冤阿,明明是两个人共同奋斗的成果,而且都是普通工薪族,德 ...
怎么会这样呢?极端特殊的情况吧?不太相信这是普遍情况。 恭喜楼主新婚大喜。 百年好和。 那个例子是够特殊, 不相信是真的, 除非他们定了相应的婚姻合同, 否则不可能成立. 呵呵 哦. 祝楼主新婚快乐哈, 恭喜恭喜
祝福祝福
:) 原帖由 shyshy 于 2005-8-26 09:46 发表
不会吧,妻子是第一继承人阿
婆婆和我聊过这样的问题,她说,如果她和公公某个人去世,是另一个拥有所有
如果两个人都去世,他们的财产只有我家黄毛和他妹妹
媳妇和女婿是没有资格继承的。
你婆婆这样说,实际操作上虽有可能,但理论上是不对的。德国人应该都知道Pflichtanteil是怎么一回事。也就是说,子女可以继承父母财产的至少四分之一。那么,假设你公公去世,你公公的财产的一半,一般情况下直接由子女继承。如果你公婆只有房产,子女必须等到母亲也去世才能转卖。如果你公公留下的现金或其他动产,子女可以直接拿到手。
另外,讲个笑话,哪怕你们和公婆断绝来往,这份财产也是铁定到手的。媳妇和女婿的话我不大明白。因为分遗产前如果已经离婚,因该是没份,如果婚姻关系还存在,你劳工继承了之后因该和你共有,谈不上有没有资格继承的问题。
至于我上面局的例子,是真实的。我提到过没有小孩,所以有可能是子女的部分由直系亲属继承,但仅属本人猜测,因为我没有研究过这方面的法律问题,所以不愿误导大家,只讲出事时而已。
要解决这个问题很简单,夫妻双方互立声明,说明自己所有财产由对方承继。但建议还是找法律顾问咨询,尤其是有点身家的。
我本人从没费过这方面的心,是因为我们都没什么钱,两人都能自立,另外劳工是独子。 这种情况情况在没有孩子的情况下,确实可能发生。
我LG也这么说,他咨询过律师,得到的答案就是这样。
解决的办法就是,就象fengfeng所说,生前立有声明,财产由配偶继承。
[ 本帖最后由 hellenhuang 于 2005-8-28 12:01 编辑 ] 谢谢楼上妹妹证实。
我再来煽情一把。
——当初他们家里财产估价的时候,除了箱子柜子,还要我同事把首饰箱拿出来验一验。觉得惨无人道阿,换了我,打死也不干,我的首饰件件都是有来历有故事的,凭什么有不相干的人来验来分。
同事当时希望劳工的亲属能自动弃权,但哪里有那么好的事,俗话说人走茶凉,更何况有法律撑腰。同事讲: 以前生日喜丧,从没见过他们几个大子儿,现在倒要来分我们的家产。
我听了之后,好觉凄凉,尤其他们小职员,哪里有几分家当,以前一直不喜欢她,从此之后对她友善好多。 祝楼主新婚快乐 原帖由 fengfeng 于 2005-8-28 15:32 发表
谢谢楼上妹妹证实。
我再来煽情一把。
——当初他们家里财产估价的时候,除了箱子柜子,还要我同事把首饰箱拿出来验一验。觉得惨无人道阿,换了我,打死也不干,我的首饰件件都是有来历有故事的,凭什么有不相干 ...
世态炎凉阿。。 原帖由 fengfeng 于 2005-8-28 15:32 发表
谢谢楼上妹妹证实。
我再来煽情一把。
——当初他们家里财产估价的时候,除了箱子柜子,还要我同事把首饰箱拿出来验一验。觉得惨无人道阿,换了我,打死也不干,我的首饰件件都是有来历有故事的,凭什么有不相干 ...
这个够惨的。想想都辛酸阿~~~~~~~~~ 居然忘了正事!
恭祝lz mm新婚快乐! 这里讲的是继承顺序,谁给翻译一下?
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbschaft_01.html
Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge ?
Vorauszuschicken ist, dass der Inhalt dieses Kapitels vorzugsweise dann von Interesse ist, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Existiert ein Testament, gehen die dort enthaltenen Erbregelungen den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich vor.
Hat der Erblasser jedoch kein Testament verfasst, gilt die gesetzliche Erbfolge, die detailliert im Gesetz geregelt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen sich dabei auf den einfachen Nenner bringen, dass der Erblasser von seinen Verwandten beerbt wird. Dabei kommen die nächsten Verwandten, wie z.B. Kinder und Enkel, eher zum Zug als weiter entfernte Verwandte, wie z.B. Neffen oder Nichten. Näher Verwandte schließen die weiter entfernt Verwandten grundsätzlich von der Erbfolge aus.
Ebenfalls ist immer das gesetzliche Erbrecht eines eventuell vorhandenen Ehegatten zu berücksichtigen. Nachdem hier jedoch einige Besonderheiten zu beachten sind, wurde diesem Thema ein eigenes Kapitel gewidmet.
Mit Wirkung zum 01.08.2001 ist im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge gleichfalls das sogenannte Lebenspartnerschaftsgesetz für Paare gleichen Geschlechts zu beachten. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hat auch der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Tod des Lebenspartners gesetzliche Erbansprüche, die im wesentlichen denen des Ehegatten nachgebildet sind. Am Schluss dieses Kapitels sind die erbrechtlichen Grundzüge des neuen Gesetzes zur eingetragenen Lebenspartnerschaft kurz dargestellt.
In diesem Abschnitt wird allerdings im folgenden davon ausgegangen, dass der Erblasser unverheiratet und ebenfalls nicht Partner einer Lebenspartnerschaft war.
Das Gesetz teilt den Grad der Verwandtschaft der möglichen Erben in sogenannte Ordnungen ein. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers, seine Enkel und Urenkel. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers mitsamt deren Verwandten, also die Geschwister, Nichten und Neffen. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen, also Tanten, Onkel, Basen und Vettern des Erblassers. Erben vierter Ordnung wären die Urgroßeltern.
Innerhalb dieser recht großen Gruppe an potentiellen Erben kommen zunächst die Kinder des Erblassers als Erben in Frage. Lebt zum Zeitpunkt des Todesfalls ein Sohn oder eine Tochter des Erblassers, erbt dieses Kind grundsätzlich alleine den kompletten Nachlass. Existieren mehrere Kinder, erben sie anteilsmäßig. Sollten die Kinder des Erblassers ebenfalls verstorben sein, hinterlassen diese aber Enkelkinder, so erben die Enkelkinder den gesamten Nachlass, mehrere Enkel wiederum anteilsmäßig. Sollte ein Kind unter mehreren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorben sein, so geht der Erbanteil dieses Kindes auf seine eigenen Abkömmlinge über.
Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Kinder noch Enkel- oder Urenkelkinder des Erblassers, so kommen die sogenannten Erben zweiter Ordnung, also die Eltern und Geschwister, zum Zuge. Leben beide Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls, so erben sie zu gleichen Teilen je die Hälfte des Nachlasses. Sollte ein Elternteil verstorben sein, treten an die Stelle dieses verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen, d.h. die Geschwister des Erblassers mitsamt deren Nachkommen.
Hinterlässt der Erblasser weder eigene Kinder (oder deren Nachkommen) und sind auch seine Eltern (mitsamt deren Nachkommen) bereits verstorben, so sind die sogenannten Erben dritter Ordnung an der Reihe. In diesem Fall würde der Erblasser von seinen Großeltern bzw. deren Abkömmlingen beerbt. Das Prinzip ist dabei dasselbe wie bei den Erben erster oder zweiter Ordnung. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten an dessen Stelle die Nachkommen, also die Tanten und Onkel des Erblassers mitsamt deren eigenen Kindern.
Der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass das Gesetz ebenfalls Regelungen für ein mögliches Erbrecht der Erben vierter Ordnung (Urgroßeltern mitsamt Nachkommen) und zu guter letzt ein Erbrecht des Fiskus vorsieht, soweit zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Verwandten vorhanden sind.
Festzuhalten bleibt, dass Verwandte sogenannter nachfolgender Ordnungen nach dem gesetzlichen Erbrecht nur dann erben können, wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung (mehr) vorhanden ist. Dieser muss also entweder vor dem Erbfall gestorben oder trotz des Erlebens des Erbfalls als gesetzlicher Erbe weggefallen sein. Letzteres ist der Fall wenn von dem eigentlich vorrangigen Verwandten das Erbe wirksam ausgeschlagen wurde, er auf das Erbe verzichtet hat, er enterbt oder für erbunwürdig erklärt wurde.
Abschließend noch einige Anmerkungen zu erbrechtlichen Auswirkungen des zum 01.08.2001 wirksam gewordenen Lebenspartnerschaftsgesetz:
Soweit gleichgeschlechtliche Paare rechtswirksam eine Lebenspartnerschaft durch entsprechende Erklärung vor der zuständigen staatlichen Behörde begründet haben, steht dem überlebenden Lebenspartner beim Tod des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung (also Kinder, Enkel, Urenkel usw.) ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (also den Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen) oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses zu. Sind weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der Lebenspartner von Gesetzes wegen allein.
Selbstverständlich können auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner ihre Erbfolge abweichend von den vorstehend dargestellten gesetzlichen Regelungen durch Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag regeln. Diese testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen gehen dann den gesetzlichen Bestimmungen vor. Bei Auflösung der Lebenspartnerschaft vor Eintritt des Erbfalls verlieren Testament und gemeinschaftliches Testament wie bei Ehepartnern ihre Wirkung, es sei denn, man muss davon ausgehen, dass die entsprechende Verfügung auch für den Fall der Auflösung der Lebenspartnerschaft getroffen worden ist.
Der Lebenspartner ist im Falle der Enterbung pflichtteilsberechtigt, kann also von den Erben im Erbfall die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils verlangen.
Unter bestimmten Voraussetzungen stehen dem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner zusätzlich zu seinen gesetzlichen Erbansprüchen die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die zur Begründung der Lebenspartnerschaft erhaltenen Geschenke als Voraus zu.