Der Mitarbeiter darf seine Vergütungsansprüche an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Gesellschaft verpfänden oder abtreten. Die Zustimmung darf
nur aus sachlichen Gründen verweigert werden. Die Kosten, die der Gesellschaft durch
die Bearbeitung von Pfändungen, Verpfändungen oder Abtretungen der Vergütungsansprüche
des Mitarbeiters entstehen, trägt der Mitarbeiter.