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萍聚头条

楼主: 斜 阳

请教FCB和诸位高手,法律是如何界定个人买卖和商业行为的?

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发表于 2004-9-30 20:39 | 显示全部楼层
具体到哪一个条款,我就不清楚了. 但这个回答请大家相信, 是某著名律师提供给我的可靠回答.
50个是指在同一个时刻, 也就是说你不能同时提供超过50件以上的商品.
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发表于 2004-10-1 02:33 | 显示全部楼层
Originally posted by chinartboy at 2004-9-30 14:55:
不过这些都没用的,就算你每月不多才卖20个,可是有个和你竞争的德国人一告你,那你就全完蛋...
这些条款只是在审判的时候律师用来狡辩的一个大概标准罢了..

说这些也并不能保护外国学生就可以在EBAY上安全合法 ...


是啊,说也白说,看各位运气了
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发表于 2004-10-31 15:08 | 显示全部楼层
Originally posted by fcb at 2004-10-1 01:33 AM:


是啊,说也白说,看各位运气了


没错没错,经常查阅信件,做到别招惹任何买家或者卖家。不要用过激的词语,等等。麻烦来了,光是头大就要好几天,呵呵。
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发表于 2005-1-5 00:48 | 显示全部楼层
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发表于 2005-1-24 22:42 | 显示全部楼层
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发表于 2005-4-27 10:28 | 显示全部楼层
晕,新手上路,没想到要面对的问题就这么多,真是大打击,弄得偶都没有信心了~~$我晕$$怕怕$
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发表于 2005-5-19 22:49 | 显示全部楼层
请教高手,
每个月营业额10K以内,共150件以内,算不算多啊?
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发表于 2005-6-2 12:13 | 显示全部楼层
Service · F.A.Q.        

Was muss ich bei Auktionen im Internet beachten?
Gestaltung der Angebote gewerblicher Verkäufer bei eBay und anderen Auktionsplattformen
Stand: 25.2.2005

Gewerbliche Anbieter, die eine Auktionsplattform wie z. B. eBay nutzen, müssen wie gewerbliche Verkäufer, die ihre Waren im Laden, über Kataloge oder in einem Internet-Shop anbieten, gesetzliche Vorschriften beachten. In diesem Bereich werden der Wettbewerbszentrale viele Einzelfragen gestellt, von denen wir die wichtigsten an dieser Stelle beantworten. Alle hier genannten Gesetzestexte finden Sie auf unseren Webseiten im grünen Bereich "Recht" - "Rechtsgebiete".

Achtung: Seit dem 9.12.2004 ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen in Kraft. Durch das Gesetz werden nicht nur neue Informationspflichten für Finanzdienstleistungen eingeführt, sondern auch die bestehenden Informationspflichten deutlich erweitert. Auch bei Internet-Auktionen spielen diese Erweiterungen eine Rolle. Eine Übersicht über die Änderungen finden Sie bei der Antwort zu Frage 4a. Auch in die anderen F.A.Q. sind die Änderungen aber eingearbeitet.

Die folgenden Informationen gelten auch für Internet-Auktionen von Finanzdienstleistungen, allerdings müssen bei diesen zusätzlich die weitergehenden Informationspflichten beachtet werden, die sich aus § 1 Abs. 2 BGB-InfoVO ergeben.


1. Für eBay gelten doch ganz andere Regeln als bei normalen Geschäften, oder?
2. Was bedeutet das für mich als Versteigerer?
3. Wann bin ich gewerblicher Anbieter?
4. Was muss ich als gewerblicher Versteigerer beachten?
4a. Was hat sich durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen geändert?
5. Warum muss ich diese umfangreichen Informationspflichten erfüllen? Das war doch früher nicht nötig?
6. Bedeutet "Widerrufs- oder Rückgaberecht", dass jeder die ersteigerte Ware zurückgeben kann? In § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB steht doch, dass das Recht nicht auf Verträge Anwendung findet, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden!
7. Ist das Widerrufs- oder das Rückgaberecht günstiger für mich?
8. Ist der Unterschied zwischen "Hinweis auf das Bestehen" und "Hinweis auf Einzelheiten der Ausübung" von Widerrufs- und Rückgaberechten weggefallen?
9. Wo soll ich die ganzen Informationspflichten unterbringen?
10. Was passiert, wenn ich die Informationspflichten einfach nicht erfülle?
11. Wann muss ich mit einer Abmahnung von der Wettbewerbszentrale rechnen?
12. Was kann ich gegen Konkurrenten unternehmen, die die oben genannten Rechte nicht einräumen oder die Informationspflichten nicht erfüllen?
13. Wo kann ich mich weiter informieren?


1. Für eBay gelten doch ganz andere Regeln als bei normalen Geschäften, oder?

Nein! Auch bei Verkäufen über eBay sind grundsätzlich alle Vorschriften zu beachten, die auch von anderen Verkäufern einer Ware oder Dienstleistung zu beachten sind. Dazu zählen insbesondere Verbraucherschutzvorschriften, aber auch das Gewährleistungsrecht.

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2. Was bedeutet das für mich als Versteigerer?

Versteigern Sie privat bei eBay, gilt zwar das normale Gewährleistungsrecht, aber Sie können die Gewährleistungspflichten durch einen Haftungsausschluss weitgehend begrenzen. Wenn Sie die Haftung immer durch dieselbe Formulierung beschränken, sind die Möglichkeiten des Haftungsausschlusses durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar eingeschränkt (hier insbesondere durch § 309 Nr. 8 BGB), aber auch in diesem Fall kann beispielsweise die Gewährleistung für Gebrauchtwaren ganz ausgeschlossen und für Neuwaren auf ein Jahr befristet werden. Das Fernabsatzrecht und die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr finden auf private Versteigerer keine Anwendung.

Gewerbliche Anbieter unterliegen aber in vollem Umfang den verbraucherfreundlichen Regeln des Verbrauchsgüterkaufs sowie den Informationspflichten im Fernabsatz und der Anbieterkennzeichnungspflicht. Insbesondere müssen sie ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen und eine Anbieterkennzeichnung aufnehmen (vgl. dazu unten Frage 4).

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3. Wann bin ich gewerblicher Anbieter?

Ob einzelne Vorschriften Anwendung finden, richtet sich nach unterschiedlichen Merkmalen: die Informationspflichten im Fernabsatz und die Einschränkungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) finden Anwendung, wenn Sie als Unternehmer tätig sind, die Anbieterkennzeichnung müssen Sie angeben, wenn die elektronische Versteigerung (ein Teledienst) "geschäftsmäßig" erfolgt. Da Unternehmer (§ 14 BGB) und geschäftsmäßige (§ 3 Nr. 5 TKG) Teledienstanbieter in Bezug auf Internet-Versteigerungen relativ ähnliche Personengruppen umfassen (nämlich alle, die Leistungen mit einer gewissen Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit anbieten, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht), ist in diesen F.A.Q. von "gewerblichen Anbietern" bzw. "gewerblichen Versteigerern" die Rede.

Die Gewerblichkeit (d. h. die Unternehmereigenschaft des Versteigerers bzw. die Geschäftsmäßigkeit einer Versteigerung) kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Allerdings gibt es bestimmte Kriterien, an denen sich die Gewerblichkeit festmachen lässt. Das sind insbesondere:

    * Unterhaltung eines "Shops"
    * Zahl der Bewertungen (relativ zum Zeitraum der Tätigkeit, als Käufer/Verkäufer) - mehr als 100 Bewertungen pro Monat über einen gewissen Zeitraum deuten beispielsweise auf gewerbliche Tätigkeit hin.
    * Art der verkauften Artikel (Neu- oder Gebrauchtware, Beratungsbedarf, Wert) - die Versteigerung von 25 hochwertigen Telefonanlagen pro Monat wird beispielsweise als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sein.
    * Zahl der aktuellen Verkäufe - laufen über einen gewissen Zeitraum ständig mehr als 50 Verkäufe (handelt es sich also nicht nur beispielsweise um ein Entrümpeln des Dachbodens oder eine Haushaltsauflösung), wird es sich im Regelfall um einen gewerblichen Anbieter handeln.

Die obige Aufzählung der Indikatoren für das Vorliegen eines gewerblichen Angebots ist naturgemäß nicht vollständig. Die genannten Zahlen sind ebenfalls keine feste Größe, an denen die Gewerblichkeit ausgerichtet werden kann. Vielmehr muss das Gesamtangebot des Verkäufers im Einzelfall betrachtet werden. Die Gewerblichkeit eines Angebots kann, um nur ein Beispiel zu nennen, auch dann vermutet werden, wenn zehn neue Kfz gleichen Typs versteigert werden.
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发表于 2005-6-2 12:15 | 显示全部楼层
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发表于 2005-6-3 14:22 | 显示全部楼层
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