本帖最后由 Sky23 于 2020-6-23 10:55 编辑
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie (2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung – 2. Schengen-COVID-19-V)
Vom 17. Juni 2020
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Fe-bruar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesminis-terium des Innern, für Bau und Heimat:
§ 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt auf Grund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Verlängerung der vorüberge-henden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Inhaber von Schengen-Visa im Bundesgebiet und die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels zur Durchreise durch das Bundesgebiet zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum.
§ 2 Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa (1) Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten habenoder die nach dem 17. März 2020 und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils am 30. Juni 2020 im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. (2) Ausländern, die nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist die Ausübung einer Er-werbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 30. September 2020 erlaubt. Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.
§ 3 Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn ihnen in dem anderen Schengen-Staat der Aufenthalt erlaubt war und sie durch das Bundesgebiet in einen anderen Staat reisen, in den ihnen die Einreise erlaubt ist. Die Absicht der Ausreise aus dem Bundesgebiet soll durch geeignete Dokumente belegt werden.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juni 2020
Der Bundesministerdes Innern, für Bau und Heimat
H o r s t S e eh o f e r
原文下载:
德国内务部给各州有关部门的执行说明:
|