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内容相当实用,希望能解决一些同学们打工常遇见的问题
因为原文太长了,就不翻译啦 $害羞$
Sobald der studentische Jobber für das Unternehmen tätig wird, kommt dieser, aufgrund betrieblicher bzw. tariflicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Regelungen, in den Genuss der üblichen Arbeitnehmeransprüche.
Es gilt dann das sogenannte Gleichheitssgebot (§2 Beschäftigungsförderungsgesetz).
Auf Studierende und Aushilfen findet das Arbeitsrecht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Einschränkung Anwendung.
Studenten, Schüler, Praktikanten und Aushilfen sind wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln, da die soziale Schutzbedürftigkeit die gleiche ist wie im normalen Erwerbsleben.
Aushilfen/Studentische (Teilzeit-)Mitarbeiter haben, wie andere Arbeitnehmer auch, Anspruch auf
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Feiertagsvergütung (eine vorsätzliche Umgehung der Feiertage ist unzulässig!)
- bezahlten Urlaub
- ggf. Weihnachtsgeld.
und unterliegen dem Kündigungsschutz!
Vertragliche Regelungen wie "UrlaubsEntgelt-/Feiertagsansprüche ... sind bereits im Stundenlohn enthalten..." sind unzuläßig! Auch wenn solche Klauseln im Vertrag enthalten sind, verfällt dadurch nicht der gesetzliche Anpruch auf die o.g. Leistungen.
Arbeitsrechtliche Ansprüche können sich ergeben durch:
- Arbeitsvertrag (mündlich oder schriftlich)
- aus Gesetzen (Kündigungsschutz, UrlaubsEntgelt, etc.)
- aus Tarifverträgen
- aus Betriebsvereinbarungen (ausgehandelt zwischen Arbeitgeber & Betriebsrat)
- aus "betrieblicher Übung", wenn bspw. Zahlungen mehrfach erfolgt sind
und dadurch Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sind.
- aus höchstrichterlicher Rechtssprechung, weil zahlreiche Fragen im
Arbeitsrecht erst durch die Gerichte geklärt werden können.
Ist strittig, welche Anspruchsgrundlage zum Zuge kommt, greift der Grundsatz, dass die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung gilt (wenn bspw. der Arbeitsvertrag 25 Urlaubstage vorsieht und der Tarifvertrag 30, so greift der Tarifvertrag mit 30 Tagen).
Arbeitsverhältnisse
Ein Aushilfsarbeitsverhältnis (400-Euro-Jobs oder kurzfristiger Beschäftigung) bedeutet, dass die Kündigung ggf., je nach Vertrag, täglich erfolgen kann und der Studierende somit weniger Rechte hat.
Ein Probearbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Jobgeber zunächst prüfen will, ob der Studierende geeignet ist, die Arbeitsleistung zu erbringen.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine bestimmte Anzahl von Wochen oder Monaten vereinbart oder ein bestimmter Termin fixiert wird, zu dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Wird der Job nach Ablauf der Frist einfach fortgesetzt, wandelt es sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um, das an eigene gesetztliche Regelungen geknüpft ist (andere Kündigungsfristen, etc.). Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet nie automatisch.
Studenten sind, aufgrund der Wochenarbeitszeit von meist 20 Stunden sogenannte Teilzeitbeschäftigte, auch wenn es oft "Aushilfsstudent(in)" heißt. Insbesondere Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind gleich zu behandelt.
Das Arbeitsrecht findet in vollem Umfang Anwendung.
Vorsicht bei sogenannten Jobs auf selbstständiger, bzw. freiberuflicher Basis: Hier sollte man vorher durch seine Krankenkasse prüfen lassen, ob die angeblich selbständige Tätigkeit auch wirklich eine solche ist oder ob es sich möglicherweise um eine Scheinselbständigkeit handelt. Viele Arbeitgeber versuchen nämlich Sozialabgaben zu sparen, indem sie ihre Arbeitnehmer in die Selbständigkeit drängen. Das aber hält den regelmäßigen Überpüfungen durch die Bundesversicherungsanstalt nicht unbedingt stand.
Es darf im Prinzip soviel gejobbt und verdient werden wie es die eigene Studiensituation zulässt. Das Studium muss aber vorrangig bleiben!
Dies wird angenommen, wenn regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, bzw. 26 Arbeitswochen pro Jahr gejobbt wird. Arbeitszeiten außerhalb der Vorlesungszeiten, beispielsweise Wochend oder Semesterjobs, werden hier nicht dazugezählt. Entsprechende Nachweise sollten aber zur Verfügung stehen!
Studenten benötigen für für das Nachgehen einer nicht-selbstständigen Tätigkeit eine Lohnsteuerkarte.
Studierende haben in steuerlicher Hinsicht keinen Sonderstatus und werden genauso behandelt wie Arbeitnehmer. Das heißt aber ebenso, dass auch ihnen alle steuerrechtlichen Vergünstigungen, wie Werbungskosten oder Sonderausgaben, etwa Aufwendungen für das Studium, zugute kommen (nicht zu verwechseln mit der Sonderstellung von Studenten in der Sozialversicherung!).
Für Studenten ist es meist günstiger, wenn auf Steuerkarte gejobbt wird, da die gewährten Steuerfreibeträge häufig nicht durch den Verdienst überschritten werden.
Wer über das Jahr gerechnet, nicht mehr als 7235 |
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