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Anspruch und Bemessungsgrundlage
Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20, Abs. 1 TVöD).
Als Bemessungsgrundlage wird jedoch das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen. Im Falle von fehlenden Beschäftigungszeiten während des laufenden Jahres (beispielsweise bei Neueinstellungen im Jahresverlauf) wird die Sonderzahlung um 1/12 für jeden Monat ohne Gehalt gekürzt.
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
Oftmals wird statt der Jahressonderzahlung auch der Begriff Weihnachtsgeld verwendet, da die Auszahlung früher bei BAT-Verträgen Mitte Dezember mit dem Dezember-Gehalt, heute Ende November mit dem November-Gehalt erfolgt.
Ein gesondertes Urlaubsgeld existiert nicht mehr.
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