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萍聚头条

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[护照签证] 德国长居回国超出180天再回来会不会有麻烦

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发表于 2010-5-18 01:26 | 显示全部楼层 |阅读模式

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本帖最后由 ehao911 于 2010-5-18 01:28 编辑

老婆是德国长居,怀孕后一直没有胃口,而且她有点贫血的迹象,家里妈妈都说让她回来调养一下,我想这样也好,毕竟国内的家里照顾的会比我好,然后再规定的时间内回来,回去后一起都很正常,但是妊娠反应特别厉害,根本就不适合这样长途跋涉的回德国来生了,显然时间就出了问题,到出月子肯定要超出180天,这样的情况怎么办呢,会不会对居留有影响,我很多老华侨朋友说只要你不犯什么刑事案,根本没有人管,还给我罗列了很多自家的老前辈每年往返于中国德国,拿的都是长居但时间早都超出时间规定了,我现在有点懵,呵呵希望对这个方面了解的朋友帮帮忙。
谢谢了
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发表于 2010-5-18 07:59 | 显示全部楼层
理论上是,不管什么签证,离开德国超过180,签证失效。特殊原因,可以提前在外管局申请。
实际上,如果没有被发现,就没有人会追究。
如果出现问题了,可以再重新申请,时间重新计算。
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发表于 2010-5-18 09:09 | 显示全部楼层
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发表于 2010-5-18 09:15 | 显示全部楼层
听说7年后,就没有180天的限制了,是吗?
汉森 发表于 2010-5-18 09:09

那个好像是欧盟长居吧  我也不确定 继续等待高手!!!
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发表于 2010-5-18 09:23 | 显示全部楼层
超过15年以及配偶在有经济保证的情况下不受半年限制。 另外,让国内医院开个证明,不能坐飞机! 不过孩子的签证还要申请。
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发表于 2010-5-18 09:24 | 显示全部楼层
前两天看到有人去申请离开德国超过180天
如果你是德籍就没问题
你也是长居的话就批不下来
海关方面现在比以前查的严了
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发表于 2010-5-18 09:31 | 显示全部楼层
两个方案
1, 如果在德国已经呆过15年, 德国长居不受不能超过6个月离开德国的限制。
2,欧盟长居, 不能超过一年在欧盟以外停留, 否则实效。

其他方案就是事先和外管局申请离开德国时间, 但需要有足够的理由才可以拿到证明。
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发表于 2010-5-18 09:48 | 显示全部楼层
最好的办法就是,你老婆在国内的时候,你到这里的外管局询问,说你老婆由于身体原因,国内的医生不让他坐飞机,你看外管局怎么说。 同意了就好,不同意那就只能回来了,或者另想办法了
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发表于 2010-5-18 09:56 | 显示全部楼层
两个方案
1, 如果在德国已经呆过15年, 德国长居不受不能超过6个月离开德国的限制。
2,欧盟长居, 不能 ...
chitim 发表于 2010-5-18 09:31



请问这15年包括上学时间么?还是必须工作有收入后
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发表于 2010-5-18 10:04 | 显示全部楼层
请问这15年包括上学时间么?还是必须工作有收入后
菲瞳 发表于 2010-5-18 09:56


当然, 不过这15年是要连续的。
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发表于 2010-5-18 10:21 | 显示全部楼层
当然, 不过这15年是要连续的。
chitim 发表于 2010-5-18 10:04


好的,明白了,谢谢
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发表于 2010-5-18 10:47 | 显示全部楼层
本帖最后由 lidlmi 于 2010-5-18 10:48 编辑

§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Abs. 3 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn
1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__51.html

这是相关的法律规定,看看就明白了。
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发表于 2010-5-18 19:18 | 显示全部楼层
Wenn man in Auslanden den Aufenthalt ueber 180 Tage ist, wird die frueher fuer ihn erteilte Niederlassungserlaubnis weggefallen werden.
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发表于 2010-5-18 19:26 | 显示全部楼层
我出海关的时候还被反复叮嘱,你的长居过了180天就失效。现在海关查得严格多了。
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 楼主| 发表于 2010-5-19 00:44 | 显示全部楼层
请问如果这样的情况能不能在德国驻中国大使馆开个证明呢,或者中国做一份公证,证明这个期间是因为生小孩才导致回来晚的
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 楼主| 发表于 2010-5-19 00:45 | 显示全部楼层
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 楼主| 发表于 2010-5-20 00:08 | 显示全部楼层
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