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发表于 2010-11-4 13:39
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Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, das am 28. August 2007 in Kraft getreten ist, wurde die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als neuer Aufenthaltstitel eingeführt. Damit wird die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen („Richtlinie langfristig Aufenthaltsberechtigte" Abl. EU 2004 Nr. L 16, S.44) in das nationale Recht umgesetzt.
Nach den Vorgaben der Richtlinie ist der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten hinsichtlich der damit verbundenen Rechtsfolgen durchweg mindestens so günstig ausgestaltet wie die Rechtsstellung eines Inhabers einer „nationalen" Niederlassungserlaubnis" (vgl. vorhergehende Ziff. 3). Die Erteilungsvoraussetzungen entsprechen daher im Wesentlichen denen der „nationalen" Niederlassungserlaubnis. So werden aber z.B. hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers und seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, strengere Anforderungen als bei der „nationalen" Niederlassungserlaubnis gestellt.
Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Aufenthaltstiteln besteht darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zur sog. „Mobilität" berechtigt. Das bedeutet, dass der Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG einen Rechtsanspruch darauf besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch längerfristigen Aufenthalt und sogar Aufenthalt zur Ausübung einer Beschäftigung zu nehmen, während Inhaber einer „nationalen" Niederlassungserlaubnis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union lediglich die sog. Schengen-Reisefreiheit nutzen können (Aufenthalt lediglich zu Besuchzwecken für die Dauer von längstens 3 Monaten).
Dementsprechend haben Ausländer, die den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben haben, somit auch das Recht, in Deutschland Aufenthalt zu nehmen und im Laufe der Zeit den Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erwerben. In diesem Falle geht dann aber der Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verloren. |
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