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[求助] 有人了解教授法么? 下萨说要当j.prof. 从事wiss.mit 的时间不能超过6年?

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发表于 2011-6-7 13:54 | 显示全部楼层 |阅读模式
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Die Aufgaben im Allgemeinen und die Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 30 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 26.02.2007 (Nds. GVBl. Nr. 5/2007, S. 69). Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Die Stiftungsuniversität Göttingen besitzt das Berufungsrecht. Einzelheiten werden auf Nachfrage erläutert.

General duties and requirements can be found at §30 of the Niedersächisches Hochschulgesetz (version of February 26/2007, cf. Nds. GVBl. 5/ 2007, p. 69). In particular, the total duration of positions as “wissenschaftliche Hilfskraft” or “wissenschaftlicher Mitarbeiter” prior to and after obtaining the PhD must not exceed 6 years. The University of Göttingen has the right to appoint. Details will be explicated upon request.
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发表于 2011-6-7 21:41 | 显示全部楼层
这个可能是因为一个原因。
你工作了六年了,他再雇用你就不太合适了。以为好像在学术领域内工作六年后,就必须给你长期合同。但是j.prof是固定期限合同。所以会抵触。
医学是9年。
我是尝试了一个,一共8年,但是我在美国的不应该算吧。
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发表于 2011-6-7 22:05 | 显示全部楼层
回复 1# orionsnow


北威州也是一样的,超过六年了得赶紧做Habilitation,否则没有戏了。。。。
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发表于 2011-6-8 14:36 | 显示全部楼层
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发表于 2011-6-8 14:39 | 显示全部楼层
回复 2# mab01


    在一个领域工作六年就给长期合同,有具体条文吗?
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 楼主| 发表于 2011-6-8 15:46 | 显示全部楼层
意思是博士后不能作超过六年
lyzr 发表于 2011-6-8 14:36


In particular, the total duration of positions as “wissenschaftliche Hilfskraft” or “wissenschaftlicher Mitarbeiter” prior to and after obtaining the PhD must not exceed 6 years.
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发表于 2011-6-9 21:10 | 显示全部楼层
回复 5# lyzr


    我是前几天在一个网站上看到的,如果要出处的我给你找找。
1.一般的学校好多,都是的,例如做机械博士的,是工作合同,五年博士论文不毕业就得走人。工作也是一样的。
2.这个你可以你问问你们学校的教授下面的小组长,他们就是长期合同,都是工作好多年的,他们很清楚这些。估计这些事HOST位置,就是学校的位置,不是项目处工资的,一般有代课任务。
3.从事wiss.mit 的时间不能超过6年,一般博士平均4年,就是说博士毕业后2年。
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发表于 2011-6-10 11:29 | 显示全部楼层
回复 7# mab01


    我明年就第六年了,可是目前做的项目要三年,也就是要到第七年。你觉得学校会给长期合同吗?还是我不能做完这个项目就必须走人。
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发表于 2011-6-10 11:35 | 显示全部楼层
这个阿,刚跟老板谈过, 博士毕业后还能工作6年.
wiss.M 能工作6年

一共是12年
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 楼主| 发表于 2011-6-10 12:00 | 显示全部楼层
§ 30
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) 1Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung und Dienstleistung für die Berufung zu Professorinnen oder Professoren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. 2Die Voraussetzungen hierfür sind bei der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle zu gewährleisten.

(2) 1Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind

   1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
   2. pädagogisch-didaktische Eignung und
   3. die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder die besondere Befähigung zu selbständiger künstlerischer Arbeit.

2Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder,.soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. 3§ 25 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats bestellt. 2Der Vorschlag wird von einer Auswahlkommission der Fakultät, die wie eine Berufungskommission zusammengesetzt ist, unter Einbeziehung von Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen erstellt; der Senat wirkt bei der Erstellung des Vorschlages wie bei den Vorschlägen zur Berufung von Professorinnen und Professoren nach § 26 mit. 3Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Auswahlkommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. 4 Der Vorschlag soll zurückgewiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs.4 Satz 3 gilt entsprechend. 5§ 26 Abs. 4 und 8 gilt entsprechend.

(4) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. 2Das Dienstverhältnis kann vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistungen in Forschung oder Kunst dies rechtfertigen. 3Andernfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden. 4Die Verlängerungen nach den Sätzen 2 und 3 bleiben bei der Anwendung des § 21a Abs. 2 unberücksichtigt. 5§ 27 Abs. 1, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(5) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben.

(6) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren führen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses den akademischen Titel „Professorin“ oder „Professor“.
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