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萍聚头条

楼主: Sharolin

[涉外婚姻] 有多少人签了婚姻协议?

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发表于 2012-4-22 12:59 | 显示全部楼层
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten kommt wie schon zuvor das gesetzliche Erbrecht der Verwandten nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, mit dem er die Erbfolge nach seinem Tod geregelt hat.

Weiter ist die Höhe des dem überlebenden Ehegatten zustehenden Erbteils abhängig von dem Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben - dazu unten mehr.

Zunächst sieht das Gesetz vor, dass ein überlebender Ehegatte neben den sogenannten Erben erster Ordnung zu einem Viertel an dem Erbe beteiligt wird. Existieren also im Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten Kinder, Enkel oder Urenkel des Erblassers, so erbt der Ehegatte ein Viertel, die Kinder bzw. Enkel drei Viertel des Nachlasses.
Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten zwar weder Kinder noch Enkel- oder Urenkelkinder, wohl aber die Eltern des Erblassers, so erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Erbes; die andere Hälfte erhalten die Eltern des Erblassers bzw. deren Kinder.

Sind weder Kinder (mitsamt Enkeln und Urenkeln) noch Eltern (mitsamt Kindern und Kindeskindern) wohl aber Großeltern zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte neben den Großeltern ebenfalls zur Hälfte. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht, soweit ein Großelternteil im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt. In diesem Fall wird der auf diesen bereits verstorbenen Großelternteil entfallende Anteil am Erbe nicht, wie zu erwarten wäre, an dessen Nachkommen weitergereicht, sondern dieser Anteil fällt an den überlebenden Ehegatten zurück.
Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten weder Kinder des Erblassers (mitsamt deren Nachkommen) noch Eltern (mitsamt deren Nachkommen) noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.

Oben wurde bereits erwähnt, dass der Güterstand, in dem die Eheleute zum Todeszeitpunkt gelebt haben, die Höhe des auf den überlebenden Ehegatten entfallenden Erbanteil beeinflusst. Hier ist zwischen dem sogenannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem Güterstand der Gütertrennung sowie der dem Güterstand der Gütergemeinschaft zu unterscheiden.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht immer dann, wenn zwischen den Eheleuten keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, was meistens der Fall ist. Bei Tod des Partners wird dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft dadurch Rechnung getragen, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht wird. Neben etwaig vorhandenen Kindern des Erblassers erhält der überlebende Ehegatte im Falle des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft also nicht nur das oben beschriebene Viertel, sondern die Hälfte des Nachlasses. Neben den Erben zweiter Ordnung, also den Eltern des Erblassers mitsamt deren Abkömmlingen, sowie den Großeltern erhält der Ehegatte nicht nur die oben beschriebene Hälfte des Nachlasses, sondern drei Viertel.

Wichtig ist hier zu wissen, dass es sich für den überlebenden Ehegatten unter Umständen lohnen kann, den ihm bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft zustehenden Zugewinnausgleich nicht nur pauschal mit einem Viertel zu berechnen, sondern alternativ hierzu das Erbe auszuschlagen, dann den Pflichtteil zu verlangen und zusätzlich den ihm in jedem Fall zustehenden Zugewinnausgleich konkret zu berechnen. Diese Vorgehensweise wird sich immer dann rechnen, wenn das Vermögen des Erblassers im wesentlichen während des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft erworben wurde und der überlebende Ehegatte selber während der Ehe keine oder jedenfalls geringe Einkünfte erzielt hat. Hier ist es jedoch auf jeden Fall ratsam, einen Fachmann zu konsultieren, um die jeweils richtige Entscheidung im Einzelfall treffen zu können.

Haben die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so gibt es keinen ausgleichungspflichtigen Zugewinn. Es verbleibt grundsätzlich bei den oben dargestellten Regelungen, wonach der Ehegatte neben den Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern und Enkeln, zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern des Erblassers, zur Hälfte am Erbe beteiligt wird. Eine Besonderheit besteht, soweit als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten lediglich ein oder zwei Kinder als Erben berufen sind. In diesem Fall erben der überlebende Ehegatte sowie die Kinder zu gleichen Teilen. Ab dem dritten zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Kindes verbleibt es für den im Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten wiederum bei einem Viertel. Durch diese Ausnahmeregelung will der Gesetzgeber verhindern, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten geringer als der eines Kindes ist.

Im Falle des Güterstandes der Gütergemeinschaft ist zunächst zu unterscheiden, ob zwischen den Eheleuten eine sogenannte allgemeine Gütergemeinschaft oder eine sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart wurde. In letzterem Fall fällt der sogenannte Gesamthandsanteil des Erblassers nicht in den Nachlass und wird daher auch nicht vererbt. Lediglich das sogenannte Vorbehalts- und Sondergut des Erblassers werden nach allgemeinen Grundsätzen vererbt.
Anders bei der sogenannten allgemeinen Gütergemeinschaft. Hier fällt neben dem Vorbehalts- und Sondergut auch der Gesamthandsanteil des Erblassers am Gesamtgut in den Nachlass. Hieran ist der überlebende Ehegatte nach den allgemeinen Grundsätzen neben Verwandten erster Ordnung (Kinder und Enkel des Erblassers) zu einem Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister des Erblassers) zur Hälfte als Erbe beteiligt. Für Einzelheiten sollte hier wieder ein Fachmann konsultiert werden.



Zu erwähnen ist weiter der sogenannte Voraus des Ehegatten. Zusätzlich zu seinem Erbteil und unabhängig vom Güterstand steht dem überlebenden Ehepartner als gesetzlichem Erbe ein Anspruch auf den sogenannten Voraus zu. Dieser Voraus besteht aus den zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenständen, wie z.B. Möbel, Teppiche, Geschirr und wohl auch den Familien-PKW sowie etwaige Hochzeitsgeschenke. Soweit der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe neben Verwandten der zweiten Ordnung (also Eltern und Geschwister des Erblassers) wird, kann er diese Gegenstände in jedem Fall beanspruchen. Sind neben dem überlebenden Ehepartner Verwandte erster Ordnung (also Kinder oder Enkel des Erblassers) als gesetzliche Erben berufen, so kann der Ehegatte die zum Voraus zählenden Gegenstände nur verlangen, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Im Streitfall entscheiden hier die Gerichte, wann Gegenstände notwendig für die Führung eines Haushalts sind.

Schließlich ist für den überlebenden Ehegatten das Recht des sogenannten "Dreißigsten" in der Praxis interessant. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist ein Erbe verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers - und damit auch dem überlebenden Ehegatten - , die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einem Haushalt gelebt haben, bis dreißig Tage nach dem Todestag die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten und, soweit der Erblasser dem Ehepartner Unterhalt gewährt hat, diesen Unterhalt ebenfalls während der ersten dreißig Tage nach dem Todestag weiterzuentrichten. Von dieser gesetzlichen Regelung kann der Erblasser allerdings in einem Testament abweichende Anordnungen treffen.

Der geschiedene Ehegatte hat weder ein Erbrecht noch einen Anspruch auf den zuvor beschriebenen Voraus. Das gleiche gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig war, das infolge des Todes des Erblassers nicht mehr rechtskräftig abgeschlossen wurde.
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发表于 2012-4-22 13:00 | 显示全部楼层
babyseal 发表于 2012-4-22 12:57
律师真的是丑话都说到前面的,什么生了别人的孩子,死了挂了,离了啥的

德国人不忌讳谈死亡的 先讨论清楚了也挺好
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发表于 2012-4-22 13:01 | 显示全部楼层
不知道我理解的对不对,是不是有孩子了,就是孩子和遗孀分配。如果没有孩子,就是遗孀和直系亲属分配???
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TA的专栏

发表于 2012-4-22 13:03 | 显示全部楼层
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发表于 2012-4-22 13:04 | 显示全部楼层
Aquaspirit 发表于 2012-4-22 12:54
如果没孩子的话,据说是定了协议都无效哦,反正多少都得给点给旁系亲属

太tmd亏了
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TA的专栏

发表于 2012-4-22 13:06 | 显示全部楼层
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发表于 2012-4-22 13:10 | 显示全部楼层
Aquaspirit 发表于 2012-4-22 13:05
中国人都蛮忌讳的。所以他和我谈这些问题时,我觉得心情特不好,就想哭。他还不理解,说你哭啥? 我又不是 ...

上次看大家讨论遗产 我就跟他说了 你赶紧给我签协议去
不然你哪天挂了 丢下我一手无寸铁的 还得被你家人瓜分房产
弄得他一直就认为是将来他比我先挂 哈哈
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发表于 2012-4-22 13:11 | 显示全部楼层
babyseal 发表于 2012-4-22 12:52
看来你家都是家底儿的,中国人现在父母那一辈有家底儿的少,父母辈儿的,不指望孩子养老就不错了

我不要父母补贴, 我父母已经高兴死了, . 我父母准备尽快把遗嘱立了, 不然如果我父母有什么事的话, 估计我奶奶和外婆都会跳出来争财产的, 然后再给我舅舅姑姑什么的.
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发表于 2012-4-22 13:11 | 显示全部楼层
江南织造 发表于 2012-4-22 12:47
德国我不清楚, 中国是按继承顺序来的, 只要第一继承顺序还有人活着, 就轮不到旁系这些第二继承顺序的.
...

对对,多少人家为了这个财产呀房子呀等等闹得亲人都做不了了。
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发表于 2012-4-22 13:13 | 显示全部楼层
Aquaspirit 发表于 2012-4-22 12:52
是吗?不过我老公以前跟我说过,如果我们没孩子,按照法律规定,以后他的姐妹就有权利分得部分遗产的。{: ...

好像也跟夫妻结婚年份有关的吧,如果你老公立遗嘱公证的话,财产还是应该属于你为先。

我也认识一个澳大利亚的女人,原来职业是唱歌剧的,跟一个德国人结婚了,可结婚没几年,德国人就突然死了,她本来生活很优越,一下就被这德国人的孩子赶出了那个大房子,现在生活很窘迫。
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