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Rechtgrundlage zum AufenthG
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen, AufenthG
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. ......
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. .......Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,.......
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
.......
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
......
2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
....
Rechtgrundlage zum VwV‐AufenthG
28 Zu § 28 – Familiennachzug zu Deutschen
......
28.1.1.0
Ist einer der Ehepartner Deutscher (vgl. Nummer 2.1.1), so ist zu beachten, dass Artikel 6 GG gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung entfaltet. Ihm soll es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen. Daher besteht für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat
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Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 3) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen.
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44 Zu § 44 – Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
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44.3.1.2
Nach § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 haben auch Ausländer mit erkennbar geringem Integrationsbedarf (vgl. Nummer 30.1.4.2.3.1) keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Ein geringer Integrationsbedarf liegt i. d. R. dann vor, wenn der Ausländer einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine andere entsprechende Qualifikation besitzt.
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