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不用交。德国法院对同等情况的判决:
Gepostet am 16.05.2014 um 11:44 Uhr von Internet Ombudsmann
Das LG Berlin (84 S 132/13) verneinte einen Zahlungsanspruch der B2B Technologies Chemnitz GmbH gegenüber einem Unternehmer, der sich am 4.2.2013 auf der Website b2b-einkaufsplattform.de angemeldet hat. Der Unternehmer ist über eine Werbeanzeige auf facebook auf die Website geleitet worden.
Die Begründung des Gerichts Der Kostenhinweis befand sich neben dem Eingabefeld für die persoenlichen Daten und lautete wie folgt: „Folgende Leistungen erhalten
Sie in unserem Loginbereich.
Durch Drücken des Buttons
"Jetzt anmelden" entstehen
Ihnen Kosten von 240,00 Euro
inkl. Mwst pro Jahr (12 Monate
zu je 20,00 Euro) bei einer
Vertragslaufzeit von 2 Jahren.“ Das LG Berlin urteilte, dass der Hinweis darauf, dass die Anmeldung zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages führt, als überraschend anzusehen ist und deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Dies unter anderem deshalb, weil der Kostenhinweis zu versteckt gewesen sei. Im Endeffekt liege somit kein kostenpflichtiger Vertrag vor. Urteil durchaus auf andere Faelle übertragbar 判决书:下载
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