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Ausführliche Informationen zum Kindergeld finden Sie im Kindergeldmerkblatt. Bitte beachten Sie, dass für Anträge und Entscheidungen allein Ihre Familienkasse zuständig ist. Dieser ist auch anzuzeigen, wenn sich in den Verhältnissen, die für den Kindergeldanspruch maßgebend sind, eine Veränderung ergeben hat. Hier besteht für den Kindergeldberechtigten eine Mitteilungspflicht.
Für die Bewilligung des Kinderzuschlages sind ausschließlich die Familienkassen der Agenturen für Arbeit zuständig. Bitte wenden Sie sich an deren nächste Familienkasse.
1) Wer bekommt Kindergeld?
2) Welche Kinder werden berücksichtigt?
3) Wie hoch ist das Kindergeld?
4) Was muss ich tun, um das Kindergeld zu erhalten?
5) Wie entscheidet die Familienkasse?
6) Wie erfolgt die Zahlung des Kindergeldes?
7) Was muss ich tun, wenn sich meine Bankverbindung ändert?
8) Was ist zu tun, wenn mein Kind das 18. Lebensjahr vollendet?
9) Gibt es eine Grenze für die Einkünfte und Bezüge meines volljährigen Kindes?
10) Können Aufwendungen meines Kindes von den Einkünften und Bezügen abgezogen werden?
11) Wie prüft die Familienkasse meinen Kindergeldanspruch?
12) Was muss ich tun, wenn ich mit einer Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden bin?
13) Kann ich als Kind Kindergeld beantragen?
14) Muss ich Veränderungen sofort mitteilen?
1) Wer bekommt Kindergeld?
Eine Person mit Wohnsitz in Deutschland ist in der Regel berechtigt, Kindergeld zu erhalten. Dies gilt ebenfalls für nicht in Deutschland ansässige Personen, die ihr Einkommen überwiegend aus deutschen Quellen beziehen und auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Ausländer müssen im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthalterlaubnis sein. Vgl. auch Kindergeldmerkblatt Tz. 1
2) Welche Kinder werden berücksichtigt?
Leibliche Kinder werden bei ihren Eltern berücksichtigt, wenn keine andere Person vorrangig an-spruchsberechtigt ist. Leben beide Elternteile und das Kind in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen die Eltern, welcher Elternteil das Kindergeld erhalten soll. Daher ist in diesem Fall die Unterschrift beider Elternteile auf dem Antrag erforderlich. Zivilrechtliche Vereinbarungen über den Bezug des Kindergeldes z.B. bei getrennt lebenden Eltern sind für die Familienkasse unbeachtlich, weil für den Kindergeldanspruch die Haushaltsaufnahme des Kindes maßgebend ist. Kinder des Ehegatten, Pflege- sowie Enkelkinder, die sich auf Dauer im Haushalt eines Antragstellers aufhalten, werden ebenfalls berücksichtigt. Der Wohnsitz des Kindes muss sich in Deutschland oder im EU/EWR-Raum befinden.
3) Wie hoch ist das Kindergeld?
Das Kindergeld beträgt für das erste bis dritte Kind jeweils 154 |
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