办理结婚签证。
HEIRATSVISUM§ 6 AufenthG regelt die Erteilungsvoraussetzungen für Visa für die Einreise nach Deutschland. In Deutschland gibt es zwei Arten von Visa:
– das Schengen-Visum und
– das nationale Visum Für kurze Aufenthalte (bis zu 90 Tage pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise), benoetigen alle Nicht-EU-Bürger ein Schengen Visum. Bei laengeren Aufenthalten in Deutschland (mehr als 90 Tagen pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise) benoetigen Auslaender grundsaetzlich ein sogenanntes Nationales Visum. Das Heiratsvisum (Visum zum Zwecke der Eheschliessung) ist ein nationales Visum i. S. d. § 6 Abs. 3 AufenthG. Die Erteilung der nationalen Visa richtet sich gem. § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis je nach Aufenthaltszweck geltenden Vorschriften. Daher müssen bereits bei Erteilung des Visums neben den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts, Aussschluss einer Gefahr für die oeffentliche Sicherheit, Erfüllung der Passpflicht) auch die für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erforderlichen besonderen tatbestandlichen Erfordernisse gegeben sein. Auch nationale Visa wie das Heiratsvisum werden grundsaetzlich nur für eine Dauer von drei Monaten erteilt. Für Folgeaufenthalte ist bei Erfüllung der Voraussetzungen dann eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
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