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Gartenhaus zu Massagepraxis umbauen: Nutzungsaenderung beantragen?
Frage
Ich moechte demnaechst ein Gewerbe für Massage anmelden und überlege, dafür ein Gartenhaus in meinem Garten zu bauen. Ist es richtig, dass ich für ein Gartenhaus bis zu 15 qm keine Baugenehmigung brauche? Ist es dann überhaupt erlaubt, ein Gewerbe dort zu betreiben? Brauche ich eine Nutzungsaenderung?
Antwort
Grundsaetzlich gilt: Folgende Nutzungsaenderungen sind nach §§ 63 beziehungsweise 68 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) baugenehmigungspflichtig, zum Beispiel:
Ungenutzter Dachraum in Wohnraum
Blumenladen in Moebelgeschaeft
Lebensmittelladen in Gaststaette und so weiter
Ist/sind Nutzungsaenderung/en baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen baugenehmigungspflichtig, ist ein Bauantrag nach § 69 BauO NRW einzureichen (erforderliche Bauvorlagen siehe folgend). Es sei denn, dass das Gebaeude oder die bauliche Anlage ohnehin im Sinne § 65 BauO NRW genehmigungsfrei haette errichtet werden dürfen.
In § 63 der Landesbauordnung Nordrhein Westfalen weiterhin geregelt, dass die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsaenderung und der Abbruch baulicher Anlagen grundsaetzlich einer Baugenehmigung bedürfen. Hiervon ausgenommen sein koennen die in § 65 der Landesbauordnung aufgeführten genehmigungsfreien Vorhaben. Dieses gilt jedoch nicht generell. Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben sind alle sonstigen oeffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten Die Genehmigungsfreiheit ist sehr haeufig hierdurch eingeschraenkt. Gebaeude bis zu 30 cbm umbauten Raum ohne Aufenthaltsraeume zaehlen zu den genehmigungsfreien Vorhaben. In einigen Bebauungsplaenen gibt es Beschraenkung für die Groesse und Lage dieser Nebenanlagen. Ob Ihr Grundstück innerhalb eines Bebauungsplangebietes liegt, erfahren Sie bei den Sachbearbeiter/innen des Fachbereichs Planen und Bauen beim zustaendigen Bauamt. So sind z. B. in einigen Bebauungsplaenen nur Nebenanlagen bis max. 15 cbm umbauten Raum ausserhalb der überbaubaren Flaeche zulaessig.
Leider blieb in der Fragestellung unerwaehnt, ob es sich bei dem Garten um Eigentum oder um eine gemietete Immobilie handelt. Sollte es sich beim Grundstück um eine gemietete Immobilie handeln, ist zusaetzlich die Errichtung und Nutzung des Gartenhauses vorher schriftlich mit dem Vermieter abzustimmen.
Endgültige Sicherheit kann Ihnen aber nur eine entsprechende schriftliche Anfrage bei dem für Sie zustaendigen Bauamt geben.
Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
Februar 2015 |
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