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WOHNRAUM | Welche Miethoehe darf ich ansetzen?
Die überwiegende Anzahl der wohnungssuchenden Flüchtlinge ist momentan noch auf Leistungen der Sozialleistungstraeger (Jobcenter, Grundsicherung) angewiesen. Dort werden anhand von Richtlinien die Hoechstbetraege für die Anmietung von Wohnraum festgelegt.
Zurzeit belaeuft sich die Mietobergrenze auf einen Betrag von 7,75 Euro bis 9,45 Euro Netto-Kaltmiete inklusive kalte Betriebskosten. Die Heizkosten werden gesondert berechnet. Einzelheiten zur Angemessenheit der Miethoehe koennen im individuellen Gespraech geklaert werden.
Darüber hinaus wird der individuelle Wohnraumbedarf je nach Groesse des Haushaltes festgelegt. Für eine Person gilt eine Wohnungsgroesse von 50 Quadratmetern als angemessen; sie erhoeht sich um jeweils 15 Quadratmeter bei jeder weiteren Person.
Neben den Mietkosten wird bei Vertragsabschluss eine Kautionsbürgschaft gewaehrt, die für den Zeitraum von 3 Jahren auf erste Anforderung im Anspruchsfall angefordert werden kann. Die Bürgschaft kann jeweils 6 Monate vor Ablauf bei andauerndem Leistungsbezug entsprechend verlaengert werden. |
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