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发表于 2016-1-30 22:55
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Grenzdienst (1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten knnen im Grenzdienst Schuwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die berprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Befrderungsmittel und Gegenstnde zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, da die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschu ersetzt werden. (2) Als Grenzdienst gilt auch die Durchführung von Bundes- und Landesaufgaben, die den in Absatz 1 bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Grenzdienst übertragen sind.<≤ Nachzulesen im Gesetz über den unmittelbaren Zwang (UZwG). Petry weiss das und sie hat Recht. |
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