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§ 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst

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发表于 2016-2-1 21:22 | 显示全部楼层 |阅读模式

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Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
§ 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst

(1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.
(2) Als Grenzdienst gilt auch die Durchführung von Bundes- und Landesaufgaben, die den in Absatz 1 bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Grenzdienst übertragen sind.
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发表于 2016-2-1 21:29 来自手机 | 显示全部楼层
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发表于 2016-2-1 21:35 | 显示全部楼层
本帖最后由 Siegfried_Li 于 2016-10-21 10:31 编辑

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点评

应该是输入错误。  发表于 2016-2-1 23:57
没有别的意思,我只是好奇为什么überprüfung是小写……  发表于 2016-2-1 23:34
copy-paste  发表于 2016-2-1 21:51
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发表于 2016-2-1 23:44 | 显示全部楼层
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