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http://www.finanztip.de/gkv/krankenversicherung-der-rentner/
一楼的例子其实是正对带孩子的妇女的。这些提出抗议者基本都是一些原先在私保生了孩子后开始工作,最后计算的时候少了几天几个月的的人。八月的这个新算法正好可以顾及她们的情况。
https://www.noz.de/nozkompakt/ve ... sten-viele-frauen-2
http://www.finanztip.de/gkv/krankenversicherung-der-rentner/
一楼的这种情况和我们这种现在freiwillig公保的说的不是一种情况。
Regelungen zur Vorversicherungszeit
In die Krankenversicherung der Rentner darf, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1.11 SGB V). Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie während Ihrer Erwerbstätigkeit in der GKV pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert waren – es genügt, dass Sie überhaupt in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Die Zeit des Erwerbslebens reicht dabei vom Beginn der ersten Erwerbstätigkeit, einschließlich Berufsausbildung und Selbstständigkeit, bis zum Zeitpunkt des Antrags auf gesetzliche Rente. Wer nicht berufstätig war, bei dem gilt der Termin der Heirat oder der 18. Geburtstag.
Ein Beispiel:
Ein Ingenieur arbeitet nach seinem Studium mit 25 als Angestellter und ist gesetzlich krankenversichert. Nach ein paar Jahren macht er sich selbstständig und wechselt in die private Krankenversicherung. Mit 47 muss er seine Selbstständigkeit aufgeben und geht wieder in ein Angestelltenverhältnis. Im Zuge dessen kehrt er in die GKV zurück. Mit 65 geht er schließlich in Rente.
Der Ingenieur in diesem Beispiel darf in die Krankenversicherung der Rentner, da er die Vorversicherungszeit gerade so erfüllt: Er war 40 Jahre lang erwerbstätig. Die zweite Hälfte seines Erwerbslebens begann mit 45. Von diesen 20 Jahren war er 18 Jahre lang gesetzlich versichert, das entspricht genau 90 Prozent dieses relevanten Zeitraums.
Mit der Reform des Heil- und Hilfsmittelgesetzes gilt zum 1. August 2017 außerdem eine neue Regelung zur Vorversicherungszeit. Jeder Versicherte erhält pauschal pro Kind drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet, unabhängig von der Krankenversicherung des Ehe- oder Lebenspartners (§5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind tatsächlich von der Person betreut wurde. Jedes Elternteil erhält drei Jahre pro Kind angerechnet. Zu den Kindern zählen auch Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder. Die Zeiten werden automatisch der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zugerechnet, auch wenn die Geburt der Kinder früher war.
Besonders für Partner von privat Krankenversicherten ist dies eine Verbesserung. Es profitieren vor allem Frauen von Beamten, Richtern oder Selbstständigen. Denn viele von ihnen waren während der Erziehungszeit nicht gesetzlich krankenversichert und erfüllten mitunter deswegen nicht die erforderliche Vorversicherungszeit. Das neue Gesetz schließt diese Lücke. |
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