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萍聚头条

楼主: pugony2

[其他] 紧张阿,JM们出点主意吧

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发表于 2007-4-9 20:56 | 显示全部楼层
$frage$ 那么如果被抓住是什么罪名????
Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
发表于 2007-5-8 15:34 | 显示全部楼层
觉得这位网管有点吓唬lz的意思,用脚趾想想为什么刻录机在德国这么好卖,就知道德国人里尤其是学生里用盗版下盗版的有多少。这位网管只是知道你下载了大量数据,可是具体内容他是否提到,当然通过软件可以查到,可是他有可以窥视任何网络中私人消息传播的权力么?问你是否知道copyright?知道又如何,和不知道有什么区别么。而且用驱逐出境这些p话来吓唬外国人,这根本不是一回事情。当然我也不是法律专家,具体情况可以问问专家。而且下载和传播也有不同的轻重之分,如果你同时也传播了,比如p2p的软件所带的功能,那么情况和下载就不一样了。

”拿律师信吓唬网管“的这种说法没有任何意义,而是通过法律手段维护自己正当的权力,不要动不动就被那些不怀好意的鬼子来句什么“驱逐出境”的话就给吓到。

原帖由 okle 于 2007-4-6 20:06 发表

非法下载是非常严重的事情,问题是这个网管的权利根本没有涉及到来干涉你个人的下载内容,除非你的下载内容牵涉到公司企业利益,不然的话用作学习和参考根本没有关系,所以你应该正告那个网管,如果在刻意监视 ...


支持一下okle的说法!这个就是如果网管要认为你是非法下载而需要提供证据的困难之处。虽说从技术上不是问题,但是从法律角度来讲,他没有经过你的同意而私自窃听你的信息那么他就是自己犯法在先。(即使他有一定监听网络的权限) 再说你如果下载中国的教学片他是否也同样认为你在下载盗版的东西呢? 不过下载和传播盗版软件的后果也蛮严重的,就象ls的xd提到的bsa组织。

[ 本帖最后由 servus 于 2007-5-8 14:35 编辑 ]
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发表于 2007-5-8 15:45 | 显示全部楼层
原帖由 xumeng 于 2007-4-9 20:56 发表
$frage$ 那么如果被抓住是什么罪名????


Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.    zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2.    zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.    zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.    zum sonstigen eigenen Gebrauch,

    a)        wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
    b)        wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

1.    die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.    eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3.    das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

1.    im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2.    für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl

herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

(4) Die Vervielfältigung

a)    graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)    eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
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