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发表于 2007-7-27 11:19
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Zwischen Ihnen und der Micro SD 256 Ltd. Ist ein wirksamer Dienstleistungsvertrag nach
§ 611 BGB zustande gekommen. Ein solcher Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen,
Angebot und Annahme. Der Nutzer, in diesem Falle Sie gibt das Angebot ab, indem er das bereitgestellte
Registrierungsformular absendet. Die Annahme besteht in der Übermittlung der Registrierungsbestätigung per Mail durch die
Micro SD 256 Ltd. Diese Vorgehensweise wird auch in den AGB namentlich beschrieben. Ein wirksamer Vertrag wurde somit
durch Übersendung der Registrierungsbestätigung, spätestens aber mit dem Beginn der Leistungserbringung geschlossen.
Soweit Sie monieren dass es an einer übereinstimmenden Willenserklärung fehlt ist das auch nicht richtig. Dass es sich um
ein kostenpflichtiges Angebot handelt ist nicht wie von Ihnen behauptet nur im „Kleingedruckten“ zu finden. Bereits auf der
Startseite wird darauf hingewiesen, dass das Angebot kostenpflichtig ist. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass es sich
bei der Dienstleistung um ein monatliches Abonnement mit einer Laufzeit von zwei Jahren handelt. Zusätzlich wird die
Honoration der Dienstleistung in den AGB nochmals explizit erläutert. Durch die Bestätigung der AGB haben Sie die
Zahlungsbedingungen zudem nachweislich anerkannt was jeden Zweifel an dem Merkmal einer übereinstimmenden
Willenserklärung ausräumt.
Auch eine überraschende Klausel wie von Ihnen moniert liegt hier nicht vor, da auf der Startseite explizit auf die
Kostenpflichtigkeit des Angebotes hingewiesen wird. Das Angebot ist auch räumlich insoweit mit dem Registrierungsformular
verbunden, dass für den durchschnittlich intelligenten User keine Überraschung auftritt.
Die Einwendung der Sittenwidrigkeit des Vertrages lässt sich ebenfalls nicht aufrechterhalten da der Preis zu der Leistung in
keinem krassen Missverhältnis steht. Für ein Entgeld von 9,- |
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