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发表于 2008-6-24 10:51
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原帖由 茶水泡白饭 于 24/6/2008 00:19 发表 
另外奥地利是支持双国籍的,如果能拿到奥地利国籍,中国国籍也可保留。(有个中国朋友就是这样)
此信息有误哦~
Ein Ausländer, der den Dienst als Universitätsprofessor an einer österreichischen Universität antritt, erhält die österreichische Staatsbürgerschaft. Weiter erhalten Ehepartner sowie die minderjährigen unverheirateten Kinder ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft. Auf die bisherige Staatsbürgerschaft muss jedoch nicht verzichtet werden, obwohl eine doppelte Staatsbürgerschaft in Österreich unter normalen Bedingungen nicht möglich ist.
我也没有入籍的打算,何况奥地利入籍也忒难了点儿:
Einbürgerung mit Rechtsanspruch Liegt ein Rechtsanspruch vor, kann eine negative Entscheidung nur dann erfolgen, wenn ein gesetzliches Einbürgerungshindernis (wie gerichtliche Verurteilungen, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen) vorliegt.
Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Ehegatte/Ehegattin und Kinder ist immer ein Rechtsanspruch.
Auch bei Vorliegen eines Rechtsanspruches müssen die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein. Der Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft liegt bei folgenden Bedingungen vor:
Dreißigjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz oder
fünfzehnjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz, bei Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration oder
vierjähriger Hauptwohnsitz, sofern eine einjährige Ehe mit einem/einer österreichischen Staatsbürger/in besteht und/oder der/die Ehegatte/in im gemeinsamen Haushalt lebt oder
dreijähriger Hauptwohnsitz, sofern eine zweijährige Ehe mit einem/einer österreichischen Staatsbürger/in besteht und der/die Ehegatte/in im gemeinsamen Haushalt lebt oder
mindestens fünf jähriges Bestehen einer aufrechten Ehe und der/die Ehegatte/in seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen österreichische/r Staatsbürger/in ist und der/die Ehegatte/in im gemeinsamen Haushalt lebt oder
einjähriger Hauptwohnsitz, sofern man durch mindestens zehn Jahre die österreichische Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen hat.
Einbürgerung ohne Rechtsanspruch Eine Verleihung kann erfolgen wenn:
ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich von mindestens zehn Jahren vorliegt
ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich von mindestens vier Jahren vorliegt und zusätzlich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (z. B. Verwandte mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Inland etc.)
außerordentliche Leistungen auf den Gebieten der Wissenschaften, des Sportes, der Wirtschaft, der Kulturen, im Interesse der Republik Österreich vorliegen oder zu erwarten sind. |
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