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Grundsätzlich gilt dabei für abhängig Beschäftigte folgendes Verfahren: Die Ausländerbehörde prüft, ob die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen vor, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Aufnahme einer Beschäftigung ein. Grundsätzlich wird die Zustimmung nur erteilt, wenn ein Arbeitsplatz nicht mit einem Deutschen, einem EU-Bürger oder einem anderen bevorrechtigten Arbeitnehmer (Drittstaatsangehörige, die schon länger in Deutschland leben) besetzt werden kann (Vorrangprinzip). Ein mit Deutschen und EU-Bürgern gleichrangiger Arbeitsmarktzugang ist allerdings nach dem Ablauf bestimmter Fristen möglich. |
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