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萍聚头条

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[常识] 养狗的朋友看过来

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发表于 2009-1-16 01:28 | 显示全部楼层 |阅读模式

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前两天在某个帖子上看到大家在讨论养狗要注意什么。今天在网上看到了这个法律条文,绝对值得大家好好研究。毕竟是权威的文献,胜过各种道听途说。
文章也不难,只要稍加耐心肯定能为以后减少很多不必要的麻烦。
自己是北威州的,所以就帖了个北威州的。其他州的法律网上一搜就能找到,不过都是大同小异。

引自 http://www.aachen.de/BIS/FO/Landeshundegesetz.pdf

Hundegesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
vom 18.12.2002
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Allgemeine Pflichten
§ 3 Gefährliche Hunde
§ 4 Erlaubnis
§ 5 Pflichten
§ 6 Sachkunde
§ 7 Zuverlässigkeit
§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten
§ 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
§ 10 Hunde bestimmter Rassen
§ 11 Große Hunde
§ 12 Anordnungsbefugnisse
§ 13 Zuständige Behörden
§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
§ 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
§ 16 Ordnungsbehördliche Verordnungen
§ 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 18 Einschränkung von Grundrechten
§ 19 Strafvorschrift
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden
Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
§ 2
Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem
Publikumsverkehr,
2. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit
Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt
nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.
§ 3
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz
3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und
Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1
sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin
oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt
worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder
abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung
geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen
Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen
Tierarzt.
§ 4
Erlaubnis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur
erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
1.das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2.die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
3.in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. Satz 1),
4.sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen
eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
5.den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
6.die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein
besonderes privates oder öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann
vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des
Halters unerlässlich ist.
(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten
der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche
Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.
(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder
des Halters) ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu
Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.
(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis
oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.
(7) Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke
(Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die gespeicherte Nummer
im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der Halterin des
Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz
registrierter Hunde zuständigen Behörde zu übermitteln.
§ 5
Pflichten
(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin
oder des Halters nicht verlassen können.
(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb
besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder
eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten
Lebensmonats.
(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung
nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von
der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes
zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine
andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen
Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund
außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das
gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(5) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch
den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend
Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und
aufrechtzuerhalten.
(6) Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach
§ 4 sind. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung
der Vermittlung eines gefährlichen Hundes, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird und das Pflegeverhältnis
einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 6
Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen
Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder
Tieren ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
a. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung,
b. Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
c. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung
von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen,
d. Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
e. Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
§ 7
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs,
Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder
das Vermögen,
2. einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),
3. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
4. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das
Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher
die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes,
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes
verstoßen haben,
2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
3. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des
Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
4. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur
Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Unberührt bleibt die Befugnis
der zuständigen Behörde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige Registerbehörde um Erteilung eines
Führungszeugnisses auch der Belegart R zu ersuchen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 kann von der Halterin oder
dem Halter die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangt werden.
§ 8
Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter der zuständigen
Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort
sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht
auch gegenüber der für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde. Bei einem Wechsel in der Person der Halterin
oder des Halters sind Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzuzeigen.
(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen
solchen Hund handelt.
(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes unterrichtet die bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde über
Feststellungen nach § 3 Abs. 3 sowie die Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen.
(4) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde kann der zuständigen Behörde gemäß § 13 die für
den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Namen und Anschriften der Halterinnen und Halter von Hunden übermitteln.
§ 9
Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines
gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.
Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anordnen, wenn gegen
Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird.
§ 10
Hunde bestimmter Rassen
(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano,
Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen
Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes
bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen
oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen
oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.
§ 11
Große Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens
20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit
besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit
obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen,
einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten
erteilt werden.
(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre
große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen
ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.
(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen,
wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12
Anordnungsbefugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.
(2) Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 soll untersagt werden, wenn ein
schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes
getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb
einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Das Halten eines großen Hundes im
Sinne des § 11 Abs. 1 kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften
dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen
nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist
der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden. Mit der Untersagung kann die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher
Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 verbunden werden. Im Falle der Untersagung kann
angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle
abzugeben
(3) Mit Zustimmung des amtlichen Tierarztes kann die Einschläferung eines zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben oder
Gesundheit sichergestellten Hundes angeordnet werden, wenn im Falle seiner Verwertung im Sinne des § 45 Abs. 1
des Polizeigesetzes die Gründe, die zu seiner Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder erneut entstünden, oder wenn
die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
§ 13
Zuständige Behörden
Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird
(Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung
nach Weisung wahr.
§ 14
Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen
von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes gestellten
Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
§ 15
Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbehördliche Verordnungen nicht Abweichendes
bestimmen, gelten die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes.
(2) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt
oder können darin neu aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch stehen.
§ 16
Ordnungsbehördliche Verordnungen
(1) Die erforderlichen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für das Veterinärwesen
zuständige Ministerium. Durch ordnungsbehördliche Verordnung können Bestimmungen getroffen werden über
1. die Inhalte und das Verfahren der Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,
2. die Anforderungen an die Sachkunde der Personen, die einen gefährlichen Hund, einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1
oder im Sinne des § 11 Abs. 1 halten wollen sowie über das Verfahren der Sachkundeprüfung,
3. die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen
Stellen, die zur Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und die Durchführung
einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2 berechtigt,
4. die Anforderungen an Inhalte und Verfahren einer Sachkundeprüfung durch Sachverständige und sachverständige
Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2,
5. die für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde sowie das Verfahren der
Datenübermittlung.
§ 26 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung über die in § 3
Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Rassen hinaus weitere Rassen zu bestimmen, deren Haltung, Erziehung und
Beauf-sichtigung besondere Anforderungen zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere erfordert. Absatz 1 Satz
3 gilt entsprechend.
§ 17
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des
Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde
gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.
§ 18
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes),
2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes),
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes)
§ 19
Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,
2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74 a
des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere
ausgeht,
2. § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt,
3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet,
4. § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass diese ein befriedetes Besitztum
nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters verlassen können,
5. § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten
Leine führt,
6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung
vergleichbare Vorrichtung anlegt,
7. § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten oder
zu führen,
8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 führt, ohne
die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht
erfüllt,
10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält, obwohl der für die Haltung des gefährlichen
Hundes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,
12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen abgibt, die nicht über die erforderliche
Erlaubnis verfügen,
13. § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt.
14. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes nicht erfolgt,
15. § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,
16. § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
17. § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen
zu haben,
18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach
§ 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwiderhandelt oder diese nicht befolgt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EURO geahndet werden.
(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des
§ 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde
im Sinne des § 13 dieses Gesetzes.
§ 21
Übergangsvorschriften
(1) Eine wirksame ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000
(GV.NRW. S. 518 b) gilt als Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort.
(2) Eine wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als
Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 fort. § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW gilt als Anzeige nach § 11 Abs. 1 fort. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der
LHV NRW erbrachte Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das
Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund sind beim Vollzug dieses Gesetzes von den zuständigen Behörden
anzuerkennen.
(4) § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht für Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne
des § 3 halten, sofern nicht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat.
§ 22
Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter
Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den
zuständigen Ausschuss des Landtages danach über das Ergebnis der Überprüfung.
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landeshundeverordnung (LHV NRW)
vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b) außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt der § 4 für Hunde der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren Kreuzungen untereinander
und mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sechs Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt
in Kraft.

[ 本帖最后由 mimi_fy 于 2009-1-16 00:40 编辑 ]
Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
发表于 2009-1-16 01:36 | 显示全部楼层
顶,去看看~~~$支持$
不知道北威州和汉堡州的规定是否一样呢~~?$frage$
Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
 楼主| 发表于 2009-1-16 01:54 | 显示全部楼层
原帖由 clcym 于 2009-1-16 00:36 发表
顶,去看看~~~$支持$
不知道北威州和汉堡州的规定是否一样呢~~?$frage$


给你个汉堡的。

引自 http://www.hamburg.de/contentblob/200366/data/hundegesetz.pdf

Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg . . . . . . . 49
26. 1. 2006 Siebenundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm
für die Freie und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
31. 1. 2006 Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz . . . 50
2035-1-1
3. 2. 2006 Verordnung über den Bebauungsplan Kirchwerder 17/Ochsenwerder 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
8. 2. 2006 Verordnung über die Veränderungssperre Jenfeld 24 – Flurstück 3024 – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
8. 2. 2006 Vierte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von Märkten, Messen und
ähnlichen Veranstaltungen des Bezirksamtes Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zur Neuregelung über das Halten und Führen von Hunden
Vom 26. Januar 2006
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossenen Gesetz:
A r t i k e l 1
Hamburgisches Gesetz
über das Halten und Führen von Hunden
(Hundegesetz – HundeG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Teil I
Allgemeines, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Gefährliche Hunde
§ 3 Halterin oder Halter
§ 4 Gehorsamsprüfung
§ 5 Wesenstest
§ 6 Fälschungssichere Kennzeichnung
Teil II
Vorschriften für das Halten und Führen
von Hunden, die nicht gefährliche Hunde
im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 7 Aufsichtspflichten
§ 8 Anleinpflichten
§ 9 Befreiung von der Anleinpflicht
§ 10 Mitnahmeverbote
Teil I
Allgemeines, Begriffsbestimmungen
§1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, das Halten und Führen von
Hunden in der Freien und Hansestadt Hamburg zu regeln,
insbesondere, Gefahren vorzubeugen und abzuwehren, die mit
dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
§2
Gefährliche Hunde
(1) Bei den folgenden Gruppen und Rassen von Hunden
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets
vermutet:
1. Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. Bullterrier.
(2) Gefährliche Hunde sind darüber hinaus Hunde, die ein
der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten
gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere
Hunde,
1. die durch Zucht, Kreuzung, Haltung oder Ausbildung eine
erhöhte Aggressivität entwickelt haben,
2. die sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erweisen,
3. die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen
haben oder
4. die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder
andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die
Gefährlichkeit vermutet, solange der zuständigen Behörde
nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser
keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren aufweist:
1. Bullmastiff,
2. Dogo Argentino,
3. Dogue de Bordeaux,
4. Fila Brasileiro,
5. Kangal,
6. Kaukasischer Owtscharka,
7. Mastiff,
8. Mastin Español,
9. Mastino Napoletano,
10. Rottweiler,
11. Tosa Inu.
(4) In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen,
dass der Hund keiner der in den Absätzen 1 und 3
genannten Gruppen oder Rassen angehört und keine Kreuzung
im Sinne der Absätze 1 und 3 vorliegt.
§3
Halterin oder Halter
(1) Halterin oder Halter ist unbeschadet des Absatzes 2, wer
einen Hund dauerhaft oder vorübergehend in seinem Haushalt
oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.
(2) Als Halterin oder Halter gilt nicht, wer einen Hund
nicht länger als zwei Monate für eine andere Person in Pflege
oder Verwahrung genommen hat, wenn die andere Person den
Hund im Einklang mit den für ihren Wohnsitz geltenden
Rechtsvorschriften hält, insbesondere über die gegebenenfalls
erforderlichen behördlichen Erlaubnisse verfügt. Dies ist der
zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
§4
Gehorsamsprüfung
(1) Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Prüfung, die nach festgelegten Prüfungsstandards von einer
bestimmten Person mit einem bestimmten Hund bei von der
zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Personen
oder Einrichtungen abgelegt wird. In der Prüfung hat die
38 Freitag, den 17. Februar 2006 HmbGVBl. Nr. 5
§ 11 Kennzeichnungspflichten
§ 12 Haftpflichtversicherung
§ 13 Anzeige- und Mitteilungspflichten
Teil III
Vorschriften für das Halten und Führen
von gefährlichen Hunden
§ 14 Haltungsverbot, Erlaubnispflicht
§ 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 16 Zuverlässigkeit
§ 17 Halten und Führen gefährlicher Hunde
§ 18 Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung
§ 19 Besondere Vorschriften für Welpen und Junghunde
Teil IV
Weitere Vorschriften
§ 20 Kotbeseitigungspflicht
§ 21 Verbot der Zucht, der Ausbildung und des Handels
§ 22 Ausnahmen
§ 23 Anordnungsbefugnisse
§ 24 Zentrales Register
§ 25 Weitere Verordnungsermächtigung
§ 26 Berichterstattung des Senats
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 a Strafvorschrift
§ 28 Übergangsbestimmungen
HmbGVBl. Nr. 5 Freitag, den 17. Februar 2006 39
Person nachzuweisen, dass sie den Hund im Alltag unter
Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von ihm
voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen
für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen.
(2) Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung im Sinne
dieses Gesetzes ist die Bescheinigung der Prüferin oder des
Prüfers über die erfolgreich abgelegte Gehorsamsprüfung. Sie
gilt nur jeweils für einen bestimmten Hund und die Person, die
mit diesem Hund die Gehorsamsprüfung abgelegt hat.
§5
Wesenstest
Durch den Wesenstest wird überprüft, ob ein Hund
eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren aufweist. Er wird nach festgelegten
Standards von einer von der zuständigen Behörde anerkannten
sachverständigen Person oder Einrichtung durchgeführt. Von
anderen sachverständigen Personen oder Einrichtungen
durchgeführte Wesenstests können anerkannt werden.
§6
Fälschungssichere Kennzeichnung
(1) Fälschungssichere Kennzeichnung im Sinne dieses
Gesetzes ist die Kennzeichnung eines Hundes mit einem elektronisch
lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm.
Der Transponder darf neben einer einmalig vergebenen, unveränderlichen
Kennnummer keine weiteren Angaben enthalten.
Die Kennnummer darf weder Daten über die Person
der Hundehalterin oder des Hundehalters noch Hinweise auf
solche Daten enthalten. Der Transponder darf nur verwendet
werden, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften
zur Überwachung des Umgangs mit Hunden oder für
den Reiseverkehr mit Hunden ausdrücklich vorgeschrieben
ist.
(2) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 aus zwingenden
medizinischen Gründen nicht möglich, kann die zuständige
Behörde auf Antrag im Einzelfall eine anderweitige fälschungssichere
Kennzeichnung gestatten.
Teil II
Vorschriften für das Halten und Führen von Hunden,
die nicht gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind
§7
Aufsichtspflichten
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen,
dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund
nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten,
dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind.
§8
Anleinpflichten
(1) Hunde sind außerhalb des eigenen eingefriedeten
Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen
Wohnung, an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine
zu führen. Im eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde
nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des
Hausrechts ohne Leine geführt werden. Die Aufsichtsperson
muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher
an der Leine zu halten.
(2) An einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere
reißfesten Leine zu führen sind
1. Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt,
anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben,
2. läufige Hündinnen,
3. Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen
oder anderen Bereichen, Straßen und
Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr oder bei
öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen
mit großen Menschenansammlungen mitgeführt
werden,
4. Hunde, die in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen,
Kinder- und Jugendeinrichtungen mitgeführt
werden.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anleinpflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht
auf den von der zuständigen Behörde als Hundeauslaufzonen
besonders gekennzeichneten Flächen. Die zuständigen Behörden
sollen Hundeauslaufzonen in ausreichender Anzahl
und für die Hundehalterinnen und Hundehalter möglichst
wohnortnah erreichbar ausweisen. Ein Rechtsanspruch auf
Ausweisung einzelner Flächen als Hundeauslaufzone besteht
nicht.
(4) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht während der
Durchführung der Gehorsamsprüfung nach § 4 Absatz 1.
(5) Weitergehende Regelungen über Anleinpflichten, die
sich aus diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften
ergeben, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die
Anleinpflichten nach
1. der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (HmbGVBl.
S. 154), zuletzt geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 279),
2. dem Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl.
S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl.
S. 347, 353),
3. den auf Grund von §§ 15 bis 20 des Hamburgischen
Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 7. August 2001
(HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005
(HmbGVBl. S. 146), erlassenen Rechtsverordnungen und
4. dem Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer
vom 9. April 1990 (HmbGVBl. S. 63, 64), geändert am
10. April 2001 (HmbGVBl. S. 52),
in der jeweils geltenden Fassung.
§9
Befreiung von der Anleinpflicht
(1) Wer durch Vorlage einer Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung
(§ 4 Absatz 2) nachweist, dass er einen
bestimmten Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten
und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahren
oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere
oder Sachen ausgehen, wird auf Antrag von der zuständigen
Behörde von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit. Die
zuständige Behörde erkennt gleichwertige Bescheinigungen
der zuständigen Stellen anderer Länder oder anderer sachverständiger
Personen oder Einrichtungen als Bescheinigung
über die Gehorsamsprüfung an. Darüber hinaus kann im Einzelfall
auf Antrag die Befreiung von der Anleinpflicht erfolgen,
wenn die Ablegung der Gehorsamsprüfung insbesondere auf
Grund des Alters beziehungsweise der Gesundheit des Hundes
eine unzumutbare Härte darstellen würde, der Hund offensichtlich
ungefährlich ist und die Hundehalterin oder der
Hundehalter bislang nicht gegen die für das Führen oder die
40 Freitag, den 17. Februar 2006 HmbGVBl. Nr. 5
Haltung des Hundes geltenden Rechtsvorschriften verstoßen
hat.
(2) Die für die Anerkennung sachverständiger Personen
oder Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 zuständige
Behörde kann die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auf die
sachverständigen Personen oder Einrichtungen übertragen,
die für die Durchführung der Gehorsamsprüfungen anerkannt
worden sind. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der
Antragsteller der sachverständigen Person oder Einrichtung
vor Durchführung der Gehorsamsprüfung schriftlich zu versichern,
dass es sich bei dem betroffenen Hund nicht um einen
gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 handelt,
für den betroffenen Hund kein Leinen- und Maulkorbzwang
angeordnet und ihm oder ihr weder das Halten oder das
Führen des betroffenen Hundes noch das Halten oder Führen
von Hunden generell untersagt worden ist. Die sachverständige
Person oder Einrichtung hat der zuständigen Behörde
eine Kopie der Bescheinigung über die Befreiung von der
Anleinpflicht unter Angabe des Namens und der Anschrift der
Antragstellerin oder des Antragstellers, der Nummer des
Transponders des Hundes beziehungsweise in den Fällen des
§ 6 Absatz 2 der Angaben zur anderweitigen fälschungssicheren
Kennzeichnung und des Datums der Ausstellung der
Bescheinigung zum Zweck der Erfassung der betreffenden
Daten im zentralen Register (§ 24) sowie auf Verlangen das
Schriftstück nach Satz 2 zu übersenden sowie die Gebühr für
die Befreiung von der Anleinpflicht bei der Antragstellerin
oder dem Antragsteller zu erheben und an die zuständige
Behörde weiterzuleiten.
(3) Die Befreiung von der Anleinpflicht gilt nur für einen
bestimmten Hund und die Person, die für diesen Hund den
Nachweis nach Absatz 1 geführt hat. Die Befreiung gilt entgegen
§ 1 Absatz 3 Nummer 6 der Verordnung zum Schutz der
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen auch auf Wegen,
Pfaden und Rasenflächen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
soweit die zuständige Behörde dies erlaubt und die
betreffenden Flächen in geeigneter Weise kenntlich gemacht
hat. Die Hundeführerin oder der Hundeführer hat sicherzustellen,
dass der Hund von Spielplätzen und -flächen, als Liegewiesen
genutzten Rasenflächen, Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen
und Biotopen ferngehalten wird. Die Anleinpflichten
nach § 8 Absätze 2 und 5 und § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
sowie die Mitnahmeverbote nach § 10 und § 17 Absatz 3 bleiben
im Übrigen unberührt. Für die in Satz 2 genannten Flächen gilt
§ 8 Absatz 3 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Befreiung von der Anleinpflicht darf nur erteilt werden,
wenn die Halterin oder der Halter des Hundes ihren bzw.
seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1
nachgekommen ist. Ist die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
gemäß Absatz 2 Satz 1 übertragen worden, hat die Antragstellerin
oder der Antragsteller der sachverständigen Person oder
Einrichtung vor Durchführung der Gehorsamsprüfung nachzuweisen,
dass die Halterin oder der Halter des Hundes ihren
bzw. seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 13
Absatz 1 nachgekommen ist oder der sachverständigen Person
oder Einrichtung die in § 13 Absatz 1 genannten Angaben und
Unterlagen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige
Behörde auszuhändigen. Im letztgenannten Fall hat die sachverständige
Person oder Einrichtung die Gebühr für die
Anmeldung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu
erheben und an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
(5) Für Hunde, für die ein Maulkorb- oder Leinenzwang
angeordnet worden ist, darf die Befreiung nach Absatz 1 erst
erteilt werden, wenn der Maulkorb oder Leinenzwang zuvor
von der zuständigen Behörde aufgehoben worden ist. Entgegen
Satz 1 erteilte Befreiungen von der Anleinpflicht sind nichtig.
Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist
der zuständigen Behörde unverzüglich zu übergeben.
(6) Die Befreiung von der Anleinpflicht erlischt mit der
Anordnung eines Leinenzwanges nach § 23 Absatz 6. Die
Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist der
zuständigen Behörde unverzüglich zu übergeben.
(7) Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht
und ein Personen-Identitätsnachweis sind beim Ausführen
des Hundes stets im Original mitzuführen und den
Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung
auszuhändigen.
(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde,
die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998
(BGBl. I S. 1106, 1818), zuletzt geändert am 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1666, 1668), gehalten werden, oder für Personen,
die gewerbsmäßig fremde Hunde betreuen, Ausnahmen von
Absatz 3 Satz 1 zulassen.
§10
Mitnahmeverbote
Regelungen über das Verbot der Mitnahme von Hunden,
die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Dies gilt insbesondere für die Mitnahmeverbote nach
1. der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen,
2. dem Landeswaldgesetz,
3. den auf Grund von §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie
Mitnahmeverbote enthalten,
4. der Bestattungsverordnung vom 20. Dezember 1988
(HmbGVBl. S. 303), zuletzt geändert am 12. Oktober 2004
(HmbGVBl. S. 379), und
5. dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung auf Märkten und Volksfesten vom
6. März 1985 (HmbGVBl. S. 85)
in der jeweils geltenden Fassung.
§11
Kennzeichnungspflichten
(1) Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet,
ihren oder seinen Hund fälschungssicher kennzeichnen
zu lassen (§ 6). Satz 1 gilt nicht für Hunde, die nachweislich
den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet
haben.
(2) Außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums,
in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung,
müssen alle Hunde ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr
tragen.
§ 12
Haftpflichtversicherung
(1) Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet,
eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder
mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur
Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer
Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für
Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Die Haftpflichtversicherung muss mindestens die
HmbGVBl. Nr. 5 Freitag, den 17. Februar 2006 41
Haftung des Tierhalters nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches
umfassen.
(2) Zuständige Stelle nach § 158 c Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908
(BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 2. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3102, 3106), in der jeweils geltenden Fassung ist die
nach diesem Gesetz zuständige Behörde.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die
in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden, Ausnahmen von
Absatz 1 zulassen.
§13
Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung
folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:
1. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters,
2. Nummer des Transponders des Hundes (§ 11 Absatz 1, § 6
Absatz 1) oder gegebenenfalls Angaben zur anderweitigen
fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 11 Absatz 1, § 6
Absatz 2),
3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung
sowie Schulterhöhe des Hundes,
4. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
5. Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen der Haftpflichtversicherung
(§ 12 Absatz 1) nach § 158 b Absatz 2
Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
Diese Anmeldung beinhaltet die Anmeldung nach dem Hundesteuergesetz.
(2) Des Weiteren ist die zuständige Behörde über den Tod
oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder
Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin
oder des Halters sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers
zu unterrichten. Bei der Abgabe eines Hundes nach
§ 2 Absatz 3, der nach § 18 von den besonderen Vorschriften für
gefährliche Hunde freigestellt ist, sind darüber hinaus der
zuständigen Behörde Name und Anschrift der neuen Halterin
oder des neuen Halters mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde das Fortbestehen
der Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde,
die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden, Ausnahmen von
den Absätzen 1 bis 3 zulassen.
Teil III
Vorschriften für das Halten und Führen
von gefährlichen Hunden
§14
Haltungsverbot, Erlaubnispflicht
(1) Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten.
Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis ist vor Beginn der Haltung bei der zuständigen
Behörde zu beantragen. Die Halterin oder der Halter
hat dabei das berechtigte Interesse an der Haltung des gefährlichen
Hundes (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) sowie
seine Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen
Hunden (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) nachzuweisen. Die übrigen
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind nach
Beginn der Haltung innerhalb einer von der zuständigen
Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzuweisen.
Während dieser Frist gilt die Haltung des gefährlichen Hundes
als vorläufig erlaubt.
(3) Ist es aus objektiven, von der Halterin oder dem Halter
nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, die Erlaubnis vor
Beginn der Haltung eines gefährlichen Hundes zu beantragen
oder die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe
a oder des § 15 Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen, ist die
Erlaubnis unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe
zu beantragen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der
Erlaubnis sind innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu
bestimmenden angemessenen Frist nachzuweisen. Während
dieser Frist gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig
erlaubt.
(4) Die Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise
die Erlaubnis sind beim Ausführen des Hundes stets im
Original mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung
dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Verlangen
vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
§15
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn
1. keine Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum
Dritter entgegenstehen,
2. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Halterin oder
des Halters (§ 16) bestehen und
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass
a) ein berechtigtes Interesse an der Haltung des gefährlichen
Hundes besteht,
b) der Hund sterilisiert oder kastriert ist,
c) eine Haftpflichtversicherung gemäß § 12 besteht,
d) der Hund fälschungssicher gekennzeichnet ist (§ 6) und
e) sie bzw. er mit dem Hund eine geeignete und von der
zuständigen Behörde anerkannte Hundeschule besucht
hat; geeignet ist eine Hundeschule, der Einrichtungen
und ausgebildetes Personal für die Vermittlung der für
die Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen
Sachkunde sowie für die Erziehung des Hundes zur
Verfügung stehen.
(2) Die Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, die
zuständige Behörde schriftlich oder zur Niederschrift über den
Tod oder die Abgabe des Hundes (Todes- oder Abgabetag,
Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen
Halters), einen Wechsel des Haftpflichtversicherers sowie über
eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters zu
unterrichten und die Haftpflichtversicherung während der
gesamten Zeit der Haltung aufrechtzuerhalten.
(3) Die Erlaubnis kann befristet werden.
§16
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit
gefährlichen Hunden besitzen in der Regel Personen nicht, die
insbesondere
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die
Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Menschenhandels,
Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen
42 Freitag, den 17. Februar 2006 HmbGVBl. Nr. 5
die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder
einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat,
3. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem
Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder
dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden
sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
4. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes,
sonstige Rechtsvorschriften über das Halten, Führen,
Züchten und Ausbilden von Hunden oder die Vorschriften
eines der in Nummer 3 genannten Gesetze verstoßen haben,
5. minderjährig sind oder
6. an einer schweren psychischen Krankheit oder einer geistigen
oder seelischen Behinderung leiden oder alkohol-,
arzneimittel- oder drogenabhängig sind.
In die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher
die Personen auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden sind.
(2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder
der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis
zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes
in der Fassung vom 21. September 1984
(BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am
15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626, 1641), zu beantragen. Sind Tatsachen
bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 begründen, so kann die
zuständige Behörde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller
die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens
verlangen.
(3) Des Weiteren kann die zuständige Behörde zur Überprüfung
der Zuverlässigkeit
1. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister nach
§ 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes
einholen,
2. Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt über
Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
sonstige Erkenntnisse, die geeignet sind, Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit zu begründen, stellen und
3. Auskünfte bei den für die Haltung von Hunden zuständigen
Ordnungsbehörden der Wohnsitze der Antragstellerin oder
des Antragstellers, beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
einholen.
(4) Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten
personenbezogenen Daten dürfen nur
1. für die mit der Zuverlässigkeitsprüfung verfolgten Zwecke,
2. zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden, erheblichen
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
3. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von
erheblicher Bedeutung genutzt und übermittelt werden.
Das Hamburgische Archivgesetz vom 21. Januar 1991
(HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005
(HmbGVBl. S. 233, 239), in der jeweils geltenden Fassung
findet auf die Unterlagen der Zuverlässigkeitsprüfung keine
Anwendung.
§17
Halten und Führen gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, zu führen und zu
beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden. Sie sind insbesondere ausbruchssicher
unterzubringen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter
darf einen gefährlichen Hund nur solchen Personen überlassen,
die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtsperson
geeignet, insbesondere zuverlässig im Sinne des § 16 Absatz 1
sind.
(2) Gefährliche Hunde müssen außerhalb des eigenen eingefriedeten
Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der
eigenen Wohnung
1. einen Maulkorb tragen, der ein Beißen verhindert,
2. an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine geführt
werden, die in den in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4
genannten Fällen nicht länger als 2 m sein darf und
3. ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr tragen.
Im eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit
Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts
ohne Maulkorb und Leine geführt werden. Gefährliche Hunde
dürfen nur von Personen geführt werden, die körperlich und
geistig in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten.
Mehrere gefährliche Hunde dürfen nicht von einer Person
gleichzeitig geführt werden.
(3) Regelungen über das Verbot der Mitnahme von Hunden
in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere
für die Mitnahmeverbote nach
1. der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen,
2. dem Landeswaldgesetz,
3. den auf Grund von §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie
Mitnahmeverbote enthalten,
4. der Bestattungsverordnung und
5. dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung auf Märkten und Volksfesten
in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem
Zugang des eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung
durch ein geeignetes Warnschild deutlich kenntlich zu
machen, das eindeutig auf die Haltung eines gefährlichen Hundes
hinweist.
§18
Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung
(1) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes
im Sinne des § 2 Absatz 3 wird auf Antrag von den besonderen
Vorschriften für gefährliche Hunde (§§ 14 bis 17) freigestellt,
wenn der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen
wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität oder
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Der
Nachweis wird durch Vorlage eines Gutachtens über einen
erfolgreich durchgeführten Wesenstest (§ 5) erbracht.
(2) Hat der Hund bei Durchführung des Wesenstests den
15. Lebensmonat noch nicht vollendet, wird die Freistellung
nur befristet erteilt. Sie wird auf Antrag unbefristet verlängert,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller durch Vorlage
eines entsprechenden Gutachtens nachweist, dass der Wesenstest
nach Vollendung des 15. Lebensmonates erneut erfolgreich
durchgeführt worden ist. Die befristete Freistellung bis zur
Vollendung des 15. Lebensmonates kann auch erteilt werden,
wenn die Halterin oder der Halter die regelmäßige erfolgreiche
Teilnahme an einer Junghundeausbildung nachweist.
HmbGVBl. Nr. 5 Freitag, den 17. Februar 2006 43
(3) Die Freistellung ist auf die jeweilige Halterin oder den
jeweiligen Halter beschränkt.
(4) Während des laufenden Freistellungsverfahrens gilt die
Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.
(5) Die Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise
die Bescheinigung über die Freistellung von den besonderen
Vorschriften für gefährliche Hunde sind beim
Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und
den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur
Prüfung auszuhändigen.
§19
Besondere Vorschriften für Welpen und Junghunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1, die nachweislich
den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet
haben, unterliegen nicht der Maulkorbpflicht nach § 17 Absatz
2 Satz 1 Nummer 1.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 3, die nachweislich
den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet
haben, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht nach § 14 Absatz
1 und der Maulkorbpflicht nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer
1. Die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des
Satzes 1 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und innerhalb
einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen
Frist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach
§ 12 Absatz 1 und die fälschungssichere Kennzeichnung
des Hundes (§ 6) nachzuweisen. Hierzu ist der zuständigen
Behörde die Bescheinigung des Versicherers über den Abschluss
der Haftpflichtversicherung nach § 158 b Absatz 2
Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vorzulegen.
Teil IV
Weitere Vorschriften
§20
Kotbeseitigungspflicht
Wer einen Hund außerhalb des eigenen eingefriedeten
Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen
Wohnung, führt, ist verpflichtet, den Kot des Hundes aufzunehmen
und ordnungsgemäß zu entsorgen, soweit dies im
Einzelfall möglich und angemessen ist.
§21
Verbot der Zucht, der Ausbildung und des Handels
(1) Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder
Tieren gezüchtet oder ausgebildet werden.
(2) Mit gefährlichen Hunden (§ 2) darf nicht gezüchtet
werden. Sie dürfen nicht mit dem Ziel einer weiteren Steigerung
ihrer Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet
werden. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen
Hundes hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes
mit anderen Hunden nicht erfolgt.
(3) Der gewerbsmäßige Handel mit gefährlichen Hunden
ist verboten.
§22
Ausnahmen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden, Hunde des
Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie
Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer
jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden,
2. Jagdhunde im Rahmen der Jagdausübung und -ausbildung,
3. Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im
Einsatz.
(2) Darüber hinaus gilt § 8 Absatz 1 und § 8 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 nicht, wenn Diensthunde der Bundes- oder
Landesbehörden von der zuständigen Diensthundeführerin
oder dem zuständigen Diensthundeführer zum Zwecke der Gehorsamsausbildung
oder Gehorsamsschulung geführt werden.
(3) Für die Haltung von Hunden, die nicht länger als zwei
Monate in der Freien und Hansestadt Hamburg gehalten
werden, gelten § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 13 und § 14 Absatz
1 nicht. Die Halterin oder der Halter hat der zuständigen
Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Haltung nicht
länger als zwei Monate andauert oder andauern wird.
§23
Anordnungsbefugnisse
(1) Die zuständigen Behörden sind befugt, zum Zwecke der
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes
sowie anderer Rechtsvorschriften über das Halten und Führen
von Hunden die fälschungssichere Kennzeichnung des
Hundes (§ 6) zu überprüfen und dabei insbesondere den Transponder
mittels eines Lesegerätes abzulesen. Die anwesende
Aufsichtsperson ist verpflichtet, bei der Überprüfung der fälschungssicheren
Kennzeichnung, insbesondere beim Ablesen
des Transponders, mitzuwirken.
(2) Die zuständige Behörde untersagt das Halten eines
gefährlichen Hundes unbeschadet des Satzes 2, wenn die nach
§ 14 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt oder die
Halterin oder der Halter gegen § 17 verstößt. In besonders
begründeten Einzelfällen kann die Behörde bei einmaligen und
geringfügigen Verstößen gegen § 17 von der Untersagung der
Haltung absehen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes
untersagen, wenn gegen § 7, § 8 Absätze 1 und 2, § 11, § 12
Absatz 1 oder § 13 oder gegen eine vollziehbare Anordnung
nach Absatz 6 verstoßen wird. Des Weiteren kann die zuständige
Behörde das Halten eines Hundes untersagen, wenn gegen
Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote, die sich insbesondere
aus den in § 8 Absatz 5 und § 10 genannten Rechtsvorschriften
ergeben, verstoßen wird.
(4) Die zuständige Behörde kann das Führen eines Hundes
untersagen, wenn gegen § 7, § 8 Absätze 1 und 2, § 11 Absatz 2
oder § 17 Absätze 1 und 2 verstoßen wird. Des Weiteren kann
die zuständige Behörde das Führen eines Hundes untersagen,
wenn gegen Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote, die sich
insbesondere aus den in § 8 Absatz 5, § 10 und § 17 Absatz 3
genannten Rechtsvorschriften ergeben, verstoßen wird.
(5) Die zuständige Behörde kann Personen bei wiederholten
oder gröblichen Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
generell die Haltung oder das Führen von Hunden
untersagen. Das Gleiche gilt bei wiederholten oder gröblichen
Verstößen gegen Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote, die
sich insbesondere aus den in § 8 Absatz 5, § 10 und § 17 Absatz
3 genannten Rechtsvorschriften ergeben.
(6) Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes
insbesondere durch Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs,
einer ausbruchssicheren Haltung oder des Besuches
einer Hundeschule beschränken, wenn der Hund ein
44 Freitag, den 17. Februar 2006 HmbGVBl. Nr. 5
Verhalten aufweist, durch das Menschen oder Tiere gefährdet
oder erheblich belästigt werden.
(7) Die zuständige Behörde kann die Befreiung von der
Anleinpflicht (§ 9 Absatz 1 Sätze 1 und 3) widerrufen, wenn
gegen § 7, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 3 oder gegen Anleinpflichten
und Mitnahmeverbote, die sich aus den in § 8 Absatz
5 und § 10 genannten Rechtsvorschriften ergeben, verstoßen
wird. §§ 48 und 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333,
402), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141,
142), bleiben unberührt.
(8) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich
ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die
Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund bei einer von
der zuständigen Behörde zu bestimmenden Stelle zur Rassebestimmung
oder zur Prüfung der Gefährlichkeit (§ 2 Absatz 2)
vorzuführen oder auf eigene Kosten einen Wesenstest (§ 5)
durchführen zu lassen hat.
(9) Die zuständige Behörde kann einen Hund sicherstellen,
wenn die nach diesem Gesetz bestehenden Verbote oder Gebote
nicht eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen
der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird. § 14
Absätze 2 bis 6 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77),
zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233), gilt entsprechend.
Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung
fallen dabei der Halterin oder dem Halter des sichergestellten
Hundes und der Person zur Last, die durch die Nichteinhaltung
der nach diesem Gesetz bestehenden Verbote oder
Gebote oder die Nichtbefolgung der Anordnungen oder Auflagen
der zuständigen Behörde Anlass zur Sicherstellung gegeben
hat. Mehrere Verantwortliche, insbesondere auch mehrere
Halterinnen oder Halter haften als Gesamtschuldner.
(10) Die zuständige Behörde kann im Zusammenhang mit
der Untersagung der Haltung eines Hundes dessen Einziehung
anordnen. Sämtliche Kosten der Einziehung einschließlich der
durch die Einziehung erforderlich werdenden Unterbringung
und Vermittlung des Hundes an eine neue Halterin oder einen
neuen Halter fallen der Halterin oder dem Halter des eingezogenen
Hundes und der Person zur Last, die durch ihr Verhalten
Anlass zur Anordnung der Einziehung gegeben hat. Mehrere
Verantwortliche, insbesondere auch mehrere Halterinnen oder
Halter, haften als Gesamtschuldner.
(11) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes
anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit
von Mensch oder Tier darstellt. Die Kosten der Tötung
fallen bei sichergestellten Hunden den nach Absatz 9, bei eingezogenen
Hunden den nach Absatz 10 verantwortlichen Personen
zur Last. Mehrere Verantwortliche, insbesondere auch
mehrere Halterinnen oder Halter, haften als Gesamtschuldner.
(12) Im Übrigen kann die zuständige Behörde unbeschadet
der Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe des Gesetzes
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die im
Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von
einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung abzuwehren.
(13) Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach den
Absätzen 1 bis 9 haben keine aufschiebende Wirkung.
§24
Zentrales Register
(1) Es wird ein zentrales Register zur Erfassung aller in der
Freien und Hansestadt Hamburg gehaltenen Hunde errichtet,
in dem folgende Daten erfasst werden:
1. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters,
2. Nummer des Transponders des Hundes,
3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung
einschließlich diesbezüglicher behördlicher Feststellungen
sowie die Größe des Hundes,
4. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
5. Angaben über das Bestehen der Haftpflichtversicherung
nach § 12 Absatz 1 oder §15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c,
6. Bezeichnung der zuständigen Behörde, bei der der Hund
geführt wird,
7. die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Absatz 2,
8. nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, Freistellungen
und Befreiungen einschließlich des Datums der Antragstellung,
der Bescheiderteilung und gegebenenfalls des
Widerrufs der Erlaubnis, Freistellung oder Befreiung,
9. nach diesem Gesetz abgelehnte Anträge auf Erteilung einer
Erlaubnis, Freistellung oder Befreiung einschließlich des
Datums der Antragstellung und der Bescheiderteilung,
10. nach diesem Gesetz angeordnete
a) Haltungsuntersagungen gemäß § 23 Absätze 2, 3 und 5,
b) Verbote, einen Hund zu führen gemäß § 23 Absätze 4
und 5,
c) Haltungsbeschränkungen gemäß § 23 Absatz 6,
11. Anordnungen nach § 23 Absatz 8,
12. Vollstreckungsaufträge bezüglich der Sicherstellung, Einziehung
oder Vorführung von Hunden gemäß § 6 Absatz 3
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. März 1961
(HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 9. September
2003 (HmbGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung,
13. Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes,
14. Verstöße gegen Anleinpflichten und Mitnahmeverbote,
die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben,
15. Angaben über
a) Bissvorfälle einschließlich Angaben zu entstandenen
Sach- und Personenschäden und
b) sonstige Vorfälle, bei denen Menschen durch einen
Hund nicht unerheblich belästigt wurden.
Ist eine behördliche Maßnahme oder Feststellung nach
Satz 1 im Register zu speichern, ist auch zu vermerken, ob die
Maßnahme oder Feststellung bestandskräftig oder vollziehbar
ist. Werden behördliche Maßnahmen oder Feststellungen, die
nach Satz 1 im Register zu speichern sind, von der zuständigen
Behörde oder durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben
oder wird deren Rechtswidrigkeit festgestellt oder
werden sie abgeändert, sind die entsprechenden Eintragungen
unverzüglich im Register zu löschen oder abzuändern, sofern
nicht in Satz 1 etwas anderes bestimmt ist. Das Gleiche gilt,
wenn sich eine Eintragung nach Satz 1 Nummern 13 bis 15 als
unzutreffend herausstellt.
(2) Das zentrale Register dient der Durchführung dieses
Gesetzes einschließlich der Erstellung der für die Berichterstattung
nach § 26 erforderlichen Statistiken, der Ermittlung
HmbGVBl. Nr. 5 Freitag, den 17. Februar 2006 45
der letzten Halterin oder des letzten Halters von Fundhunden
und der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters
herrenloser Hunde, der Erfüllung von Datenübermittlungspflichten
nach dem Hundesteuergesetz in der Fassung
vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am
26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 47, 56), in der jeweils geltenden
Fassung sowie der Durchführung des Tierschutzgesetzes in der
Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt
geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils
geltenden Fassung.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
für die Errichtung und den Betrieb des zentralen Registers
erforderlichen ergänzenden Bestimmungen zu treffen. Die
Rechtsverordnung enthält dabei insbesondere Vorschriften
über die Tilgungsfristen für die Eintragungen, den Abruf von
personenbezogenen Daten aus dem zentralen Register, die
Übermittlung von Daten aus dem zentralen Register einschließlich
der technischen und organisatorischen Maßnahmen
sowie der Maßnahmen der Datenschutzkontrolle.
(4) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 3 durch
Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
(5) Die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte ist
vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.
§25
Weitere Verordnungsermächtigung
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen
zu treffen.
(2) Die Rechtsverordnung muss Vorschriften enthalten
über
1. den Inhalt und die Durchführung der Gehorsamsprüfung,
das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung
der sachverständigen Personen oder Einrichtungen,
den Inhalt und die Form der Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung,
die Anerkennung anderweitig erbrachter
Nachweise über den Gehorsam des Hundes und das Verfahren
für die Befreiung von der Anleinpflicht nach § 9
Absatz 2,
2. den Inhalt und die Durchführung des Wesenstestes, das
Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung
der sachverständigen Personen oder Stellen sowie die
Anerkennung der von anderen sachverständigen Personen
oder Stellen durchgeführten Wesenstests,
3. das Verfahren der Zuverlässigkeitsprüfung.
Darüber hinaus kann die Rechtsverordnung insbesondere
Vorschriften enthalten über
1. weitere als die in § 11 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe d genannten Kennzeichnungspflichten,
2. die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Unterlagen,
3. die Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten
Dateien und
4. die Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausnahmen
nach § 9 Absatz 8, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 4.
(3) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
(4) Die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte ist
vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.
(5) Die für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zu erhebenden
Gebühren werden in einer auf Grund von § 2 Absatz
1 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl.
S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl.
S. 531, 532), in der jeweils geltenden Fassung zu erlassenden
Gebührenordnung festgelegt. Die zuständige Behörde kann auf
Antrag in besonders begründeten Einzelfällen Gebühren
ermäßigen oder erlassen, wenn die Erhebung der vollen
Gebühr eine im Einzelfall unzumutbare Härte darstellen
würde. Dies gilt nicht für Gebühren, die im Zusammenhang
mit dem Halten von gefährlichen Hunden erhoben werden.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen
für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte im
Einzelnen zu bestimmen, insbesondere auch, den Kreis der
antragsberechtigten Personen einzuschränken.
§26
Berichterstattung des Senats
Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle drei Jahre über die
Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes und der
darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Soweit der Bericht
sich über die Kennzeichnung (§§ 6, 11 und § 15 Absatz 1 Nummer
3 Buchstabe d und § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1), die
Zuverlässigkeitsprüfung (§ 16) oder das Zentrale Register (§ 24)
äußert oder sonst Belange des Datenschutzes berührt, ist die bzw.
der Hamburgische Datenschutzbeauftragte vorher zu hören.
§27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. a) entgegen § 7 Satz 1 einen Hund nicht so hält, führt oder
beaufsichtigt, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden,
b) entgegen § 7 Satz 2 einen Hund einer Person überlässt,
die nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie als Aufsichtsperson
geeignet ist,
c) entgegen § 8 Absatz 1 einen Hund nicht an einer geeigneten,
insbesondere reißfesten Leine führt,
d) entgegen § 8 Absatz 2 einen Hund nicht an einer höchstens
2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten
Leine führt,
e) im Falle des § 9 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 2
gegenüber der sachverständigen Person oder Einrichtung
wahrheitswidrige Angaben macht,
f) entgegen § 9 Absatz 3 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der
Hund von Spielplätzen und -flächen, als Liegewiesen
genutzten Rasenflächen, Blumenbeeten, Unterholz,
Uferzonen und Biotopen ferngehalten wird,
g) entgegen § 9 Absatz 5 Satz 3 oder § 9 Absatz 6 Satz 2 die
Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht
nicht unverzüglich der zuständigen Behörde übergibt,
h) entgegen § 9 Absatz 7 die Bescheinigung über die Befreiung
von der Anleinpflicht nicht im Original mitführt,
auf Verlangen nicht vorzeigt oder nicht zur Prüfung
aushändigt,
i) entgegen § 11 Absatz 1 einen Hund nicht fälschungssicher
kennzeichnen lässt,
j) entgegen § 11 Absatz 2 einen Hund kein geeignetes Halsband
oder Brustgeschirr tragen lässt,
k) einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums
führt, der nicht entsprechend den Vorschriften einer auf
Grund von § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 erlassenen
Rechtsverordnung gekennzeichnet ist, sofern diese
46 Freitag, den 17. Februar 2006 HmbGVBl. Nr. 5
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldbestimmung verweist,
l) entgegen § 12 Absatz 1 keine Haftpflichtversicherung
abschließt,
m) entgegen § 12 Absatz 1 die Haftpflichtversicherung
nicht aufrechterhält,
n) entgegen § 13 den dort genannten Anzeige- und Mitteilungspflichten
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. a) entgegen § 14 Absatz 1 einen gefährlichen Hund ohne
Erlaubnis hält,
b) entgegen § 14 Absatz 4 eine Bescheinigung über die
Antragstellung beziehungsweise die Erlaubnis nicht im
Original mitführt, auf Verlangen nicht vorzeigt oder
nicht zur Prüfung aushändigt,
c) einer Aufläge nach § 15 Absatz 2 nicht Folge leistet,
d) entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund
nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass Menschen,
Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden,
e) entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund
nicht ausbruchssicher unterbringt,
f) entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 als Hundehalterin oder
Hundehalter einen gefährlichen Hund einer Person
überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie als
Aufsichtsperson geeignet ist,
g) entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund
nicht an einer geeigneten und reißfesten, in den Fällen
des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 genannten
Fällen höchstens 2 m langen Leine führt, keinen Maulkorb
oder kein geeignetes Halsband beziehungsweise
Brustgeschirr tragen lässt,
h) entgegen § 17 Absatz 2 Satz 4 mehrere gefährliche Hunde
gleichzeitig führt,
i) entgegen § 17 Absatz 4 nicht durch ein Warnschild auf das
Halten eines gefährlichen Hundes hinweist oder ein
Warnschild verwendet, das nicht den Vorgaben des § 17
Absatz 4 entspricht,
j) entgegen § 18 Absatz 5 die Bescheinigung über die Antragstellung
beziehungsweise die Freistellung von den
besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde nicht im
Original mitführt, auf Verlangen nicht vorzeigt oder
nicht zur Prüfung aushändigt,
k) entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 die Haltung eines gefährlichen
Hundes nicht bei der zuständigen Behörde anzeigt
oder nicht innerhalb der gesetzten Frist das Bestehen
einer Haftpflichtversicherung oder die fälschungssichere
Kennzeichnung des Hundes nachweist,
3. entgegen § 20 den Kot des Hundes nicht aufnimmt und
entsorgt,
4. a) entgegen § 23 Absatz 1 der zuständigen Behörde nicht
gestattet, die fälschungssichere Kennzeichnung des
Hundes zu überprüfen und dabei insbesondere den
Transponder abzulesen oder bei der Überprüfung der fälschungssicheren
Kennzeichnung, insbesondere beim
Ablesen des Transponders, nicht mitwirkt,
b) entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 23
Absätze 2 bis 5 einen Hund hält oder führt,
c) einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absatz 6 zuwiderhandelt,
5. wider besseres Wissen behauptet oder verbreitet, dass ein
bestimmter Hund keiner der in § 2 Absätze 1 und 3 genannten
Gruppen oder Rassen angehört und keine Kreuzung im
Sinne des § 2 Absätze 1 und 3 vorliegt,
6. sich nach einem Vorfall, bei dem ein von ihr oder ihm
geführter Hund einen Schaden verursacht hat, vom Ort des
Vorfalles enfernt, ohne die notwendigen Feststellungen
ihrer oder seiner Person, des von ihr oder ihm geführten
Hundes und der Art ihrer oder seiner Beteiligung ermöglicht
zu haben,
7. entgegen § 21 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung
des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 27 a bezeichneten
Handlungen fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den
Absätzen 1 und 2 bezieht, können nach den Vorschriften des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. § 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§27a
Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt,
2. entgegen
a) § 21 Absatz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren züchtet oder ausbildet,
b) entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 mit gefährlichen Hunden
züchtet,
c) entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 gefährliche Hunde mit
dem Ziel einer weiteren Steigerung ihrer Aggressivität
und Gefährlichkeit ausbildet oder
d) entgegen § 21 Absatz 3 gewerbsmäßig mit gefährlichen
Hunden handelt.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der
Hund, auf den sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74 a
des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
§28
Übergangsbestimmungen
(1) Eine wirksame Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der Hundeverordnung
vom 18. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 152) in der bis
zum 31. März 2006 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis nach
§ 14 Absatz 1 fort.
(2) Eine wirksame Freistellung nach § 2 Absatz 3 der
Hundeverordnung in der bis zum 31. März 2006 geltenden
Fassung gilt als Freistellung von den besonderen Vorschriften
für gefährliche Hunde nach § 18 Absatz 1 fort.
(3) Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, für die eine
wirksame Freistellung nach § 2 Absatz 3 der Hundeverordnung
in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung besteht,
unterfallen, solange die Freistellung gilt, nicht den Vorschriften
der §§ 14 bis 17.
(4) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer
10 hält, unterliegt bis zum 31. Dezember 2006 für diesen
Hund nicht der Erlaubnispflicht nach § 14 Absatz 1. Spätestens
bis zum Ablauf dieser Frist ist bei der zuständigen
Behörde die Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 zu beantragen und
HmbGVBl. Nr. 5 Freitag, den 17. Februar 2006 47
sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nachzuweisen.
Die Haltung des gefährlichen Hundes ist der zuständigen
Behörde unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes anzuzeigen und innerhalb einer von der zuständigen
Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist das Bestehen
einer Haftpflichtversicherung nach § 12 Absatz 1 und die
fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach § 11
Absatz 1 nachzuweisen. Hierzu ist der zuständigen Behörde
die Bescheinigung des Versicherers über den Abschluss der
Haftpflichtversicherung nach § 158 b Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag vorzulegen. Unberührt
bleibt die Möglichkeit, nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes die Freistellung von den besonderen Vorschriften für
gefährliche Hunde gemäß § 18 zu beantragen.
(5) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
einen Hund hält, hat seinen Hund spätestens bis zum
31. Dezember 2006 gemäß § 11 Absatz 1 fälschungssicher
kennzeichnen zu lassen, eine Haftpflichtversicherung gemäß
§ 12 Absatz 1 abzuschließen und der zuständigen Behörde die
in § 13 genannten Angaben und Unterlagen zu übermitteln.
A r t i k e l 2
Änderung des Hundesteuergesetzes
Das Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar
1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 1. März 2005
(HmbGVBl. S. 52), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Gefährliche Hunde sind Hunde, die nach dem Hundegesetz
vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 47) als gefährlich
gelten oder deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der
zuständigen Behörde auf Grund dieses Gesetzes festgestellt
wurde.“
2. § 19 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Steuerbehörde ist berechtigt, dieser Behörde Erkenntnisse
über das Halten von Hunden mitzuteilen, sofern dies
zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich ist.“
A r t i k e l 3
Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft, soweit
nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen werden.
Zum gleichen Zeitpunkt treten § 1 a des Gesetzes zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Hundeverordnung
vom 18. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 152) in der geltenden
Fassung außer Kraft.
(2) Artikel 1 § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Artikel 1 § 27
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c treten am 1. Januar 2007 in
Kraft. Artikel 1 § 24 Absätze 3 bis 5 und Artikel 1 § 25 treten
am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 2
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 § 2 Absatz 3 tritt am 31. Dezember 2008 außer
Kraft. Über den Fortbestand ist im Zuge der nach Artikel 1
§ 26 vorgesehenen Berichterstattung des Senats zu entscheiden.
(4) Die zuständigen Behörden haben ihrer Verpflichtung
nach Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 5 bereits im ersten Jahr nach
dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach Absatz 1 in angemessener
Weise nachzukommen.
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Januar 2006.
Der Senat
Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
发表于 2009-1-16 02:12 | 显示全部楼层
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发表于 2009-1-16 02:18 | 显示全部楼层
Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit
$ L5 ^9 V' @" G# W6 mbesitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung
/ y! k# N3 l* }3 {abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit
9 k: L7 g/ B) \4 Qobliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.+ t6 v) ~% A' K& `2 b( i, e4 z
sachkunden,谁考了?$汗$
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