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本帖最后由 hauke 于 2012-4-12 14:52 编辑
在论坛里问了下德国人的理解。得到如下的答复:
Die Anwendung von § 3b BeschVerfV ist bei § 18 nicht ausgeschlossen. Die Klammer in § 1 BeschVerfV:
[die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung
ist (§§ 17, 18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes)] bezieht sich, bzw ist nur eine Nennung der Aufenthaltstitel die eine Beschäftigung erlauben (dh. Rot gehört zusammen).
Wiederum das Wort kein bezieht sich auf Aufenthaltstitel (dh. Blau gehört zusammen).
Anders ausgedrückt lautet §1: Die Erlaubnis einer Beschäftigung für Ausländer mit AE außer §17, §18 und §19, bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit aber kann in den genannten Fällen ohne Zustimmung erteilt werden.
Im Gegensatz und laut §3b:
[Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen] und da ist die AE nach §18 miteingeschlossen, auch wenn §18 hier namentlich nicht genannt wird.
Zum Vergleich: §9 war eine "kann" Bestimmung, §3b ist eine "ist" Bestimmung.
他的意思是这是我们理解有误,经过这个解释,我是明白了,期待高手出来再为大家写一个申请。拿18号签证的是可以继续引用§ 3b的。再结合柏林外管局的说法,也就不存在签证不能解绑的说法了。 |
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