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Grillen im Mietrecht auf Balkon oder Terrasse - Was ist erlaubt?
Grundsätzlich gehören der Balkon oder die Terrasse zur Wohnung und dürfen „vertragsgemäß genutzt“ werden. Daher dürfen Mieter alles auf dem Balkon machen, was die Nachbarn nicht stört oder der Vermieter nicht verboten hat.
Der Vermieter kann das Grillen auf dem Balkon per Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrags geworden ist, untersagen und sogar fristlos kündigen, wenn der Mieter sich nicht daran hält (vgl. Landgericht Essen, Urteil vom 07.02.2002, Az. 10 S 438/01). Der Vermieter kann - im Interesse der Mitmieter, die durch Rauch gestört werden - verpflichtet sein, darauf hinzuwirken, dass nur 1x pro Monat gegrillt und das Grillen 48 Stunden vorher angekündigt wird (vgl. Amtsgericht Bonn, Urteil vom 29.04.1997, Az. 6 C 545/96). Das Amtsgericht Hamburg entschied gar, dass das Grillen mit einem Holzkohlen-Gartengrill auf dem Balkon einer Mietwohnung immer unzulässig ist, weil andere Mieter durch Rauch und Dunst unvermeidbar beeinträchtigt werden (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 07.07.1972, Az. 40 C 229/72)
Grillen auf der Terrasse oder dem Balkon bei Wohnungseigentum?
Der Eigentümer einer Wohnung darf auf seiner Terrasse zumindest 3x im Jahr für jeweils 2 Stunden grillen. Dies muss der Nachbar tolerieren (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996, Az. 10 T 359/96). Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass eine Eigentümerversammlung nicht mehrheitlich beschließen darf, dass Sondereigentümer auf den zu den Wohnungen gehörenden Balkonen uneingeschränkt grillen dürfen. Es stellte fest, dass das Grillen auf im Sondereigentum stehenden Balkonen gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG verstoße (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1990, Az. 25 T 435/90). Das Landgericht Düsseldorf folgte mit seiner Rechtsauffassung einer Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal. Dieses hatte bereits 1976 entschieden, dass durch das Grillen im Freien auf einem Holzkohlengrill anderen Eigentümern wegen der Rauchentwicklung eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung erwachse und daher die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht per Mehrheitsbeschluss das Grillen auf dem Balkon einer Eigentumswohnung gestatten könne (Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 25.10.1976, Az. 47 UR II 7/76).
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