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也算,也不算。
Dienstreise
Die Erstattung von Reisezeit und Reisekosten des Arbeitnehmers bei Dienstreisen
POSTED ON 2. MÄRZ 2013
Wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Dienstreise geschickt wird, stellt sich haeufig die Frage, in welcher Hoehe er Vergütung und Reisekosten verlangen kann.
Vertragliche/tarifliche Vereinbarung über die Reisekosten/ Reisezeit
Gibt es eine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarung oder eine Betriebsvereinbarung über die Erstattungsfaehigkeit und Hoehe der Reisekosten und der Reisezeit, ist es recht einfach die entsprechende Berechnung vorzunehmen.
In vielen Faellen gibt es aber solche Regelung nicht. Dann stellt sich die Frage, wonach hier die Erstattung der Reisekosten und der Reisezeit zu erfolgen hat.
Betriebliche übung
Wird im Betrieb vorbehaltlos über laengeren Zeitraum nach bestimmten Abrechnungsgrundlagen abgerechnet, kann sich in der Regel der Arbeitnehmer auch hierauf berufen, auch wenn dies ausdrücklich für seinen Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde. Spricht hier von einer so genannten betrieblichen übung.
Zu unterscheiden zunaechst zwischen der Reisezeit, also der Zeit, die der Arbeitnehmer auf Reisen verbringt und den Kosten (Reisekosten), die der Arbeitnehmer aufgrund der Reise hat.
I. Reisezeit = Arbeitszeit?
Gibt es keine Regelung über die Zahlung der Reisezeit ist in der Regel die Reisezeit wie Arbeitszeit zu zahlen, gegebenfalls mit geringen Abschlaegen. Der Arbeitnehmer wird also-im Normalfall-so behandelt, als haette er waehrend der Reisezeit gearbeitet. Die gibt es aber viele Besonderheiten zu beachten. Reisezeit ist natürlich nicht die Zeit, die der Arbeitnehmer benoetigt, um zu Arbeitsstelle zu fahren.
Reisezeit waehrend der normalen Arbeitszeit
Eine Erstattungsfaehigkeit besteht in der Regel dann, wenn der Arbeitnehmer waehrend der normalen Arbeitszeit aus betrieblichen Anlass reist.
Reisezeit über die Arbeitszeit hinaus
Reist der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers über die normale vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus, dann besteht ein Anspruch auf Vergütung der Reisezeit wenn dies (entweder zuvor vereinbart wurde oder) oder dies nach den Umstaenden zu erwarten war (§ 612 Abs. 1 BGB). Es kommt immer auf den Einzelfall an. Man kann nicht pauschal sagen, dass jede Reisezeit über die normale Arbeit Zeit hinaus erstattungsfaehig ist. Auch eine Erstattung zum Teil kann unter Umstaenden in Betracht kommen. Dem Arbeitnehmer wird dringend geraten, dass er mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung trifft, um Streitigkeiten diesbezüglich zu vermeiden.
https://rechtsanwaltarbeitsrecht ... tegory/dienstreise/
http://www.bmas.de/SharedDocs/Do ... lob=publicationFile |
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