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求助有关小孩居留问题!急!

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发表于 2005-11-7 20:03 | 显示全部楼层 |阅读模式

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我有个女性朋友,她本人是持中国护照,德国的无限期居留,我想咨询的是,她的小孩近期出生后,应该持有什么样的居留形式?是随母亲持长期居留,还是直接的就是德国护照?或者说,多大以后可以申请入德国籍?

  谢谢各位大大~~~~~~~
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发表于 2005-11-7 20:10 | 显示全部楼层
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发表于 2005-11-7 20:19 | 显示全部楼层
那么她的另外一半是持什么护照身份的呢

如果是单身母亲,孩子没有在户籍栏中显示父亲身份的话。一般来说是跟母亲的居留,但是如果是一直在德国生活上学的,以后想拿到德国籍的机会很大,好象是到18岁还是22岁就可以选
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 楼主| 发表于 2005-11-7 20:55 | 显示全部楼层

谢谢

谢谢楼上的答复~~~~~还有我想问清楚点,我这个朋友是单身母亲,是不是现在这个小孩现在肯定不是德国籍,必须到一定年龄才能申请?小孩一出生没有护照的,怎么可以随母亲的居留?

我听别人说过有关kindausweis,不知道这个只是适合于德国小孩,还是也适合在德国出生的外国小孩?请具体告诉我一下有关这个kindausweis得内容。
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发表于 2005-11-7 21:10 | 显示全部楼层
你说这种情况,孩子出生后肯定是非德国籍。

孩子将随母亲的签证类别,即你在一楼说的:无限期居留,但会在签证上注明孩子到16岁时有再选择国籍的权力。如果到孩子16岁这期间,孩子母亲的签证发生了变化,比如申请加入了德国籍,则可以在母亲申请时帮孩子一同申请。

孩子的护照,则在孩子出生后与中国驻德使馆联系即可。

对不起,我查了相关资料,更正如下

新的入籍法对在德国出生的孩子有了新规:

从2000年1月1日起,在德国出生的外国人孩子从出生之日起自动成为德国籍。

先决条件是:

1、新出生孩子的父亲或母亲有一方,已一贯地常住在联邦德国至少8年。
2、新出生孩子的父亲或母亲有一方,已拥有德国永久居留许可证(Aufenthaltsberechtigung),或至少3年来已拥有德国长期居留许可证(unbefristete Aufenthaltserlaubnis)。


尽管有了此自动成为德国籍的新规,但新入籍法做得还是很有逻辑性的。比如我出生在德国,但我并不希望被自动成为德国籍,而继续我父母一方的原国籍,你不可以强迫我成为德国籍。

新入籍法增加了补充规定:(Optionsmodell)

该新出生孩子在未成年时,具有双重国籍。当该孩子成年后,在18岁到23岁之间,由其自己对拥有哪个国籍作出选择,选择了其一后,必须退出其二,不再拥有双重国籍。


相关德文法律资料
Zusammengestellt auf der Grundlage Bundestagsdrucksache 14/867. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Gültig ist die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung.

Artikel 1
"Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)"

§ 4 [ Geburt]
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaats aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind eines Angehörigen dieses Bundesstaates.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 8 [ Einbürgerung eines Ausländers]
(1) Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt ist, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

"1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder gesetzlich vertreten ist,"

2. keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 des Ausländergesetzes erfüllt,

3. in dem Orte seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und

4. an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

(2) Vor der Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter Nummer 2 bis 4 die Gemeinde des Niederlassungsorts und, sofern diese keinen selbständigen Armenverband bildet, auch der Armenverband zu hören.

§ 9 [ Einbürgerung von Ehegatten]
(1) Ehegatten Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn

1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes vorliegt und

2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,

es sei denn, daß der Einbürgerung erheblich Belange der Budesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(3) Minderjährige stehen Volljährigen gleich.

§ 14
Ein Ausländer, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen."

§ 25 [ Erwerb ausländischer Staatsangehörigkeit]
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag ... des gesetzlichen Vertreters erfolgt, ... der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu hören. "Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann."

(3) Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler angeordnet werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die im Absatz 2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt werden darf.

§ 28
Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.

§ 29
(1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.

(3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlußfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre oder hingenommen werden könnte.

(5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.

§ 40b
Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.

Artikel 2
Ausländergesetz

"§ 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und

5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.

(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Bei einem Ausländer, der das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.

§ 86
Ausschlußgründe
Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht nicht, wenn

1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder

3. ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 vorliegt."

§ 87
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,

3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,

4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,

5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird.

(2) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.

(3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.

(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung.

§ 88 Entscheidung bei Straffälligkeit
(1) Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht

1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,

2. Verurteilung zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und

3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.

(2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist, erhält der Ausländer eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, daß die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes angesetzt ist.

"§ 90
Einbürgerungsgebühr

Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark. Von der Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.

§ 91
Verfahrensvorschriften

Für das Verfahren bei der Einbürgerung gelten § 68 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 entsprechend. Im übrigen gelten für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts."

"§ 102a
Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt."

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:

Artikel 1 Nr. 3 hinsichtlich § 4 Abs. 3 Satz 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, Artikel 1 Nr. 10 und Artikel 3 § 9.

(2) Am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b), Nr. 4, Artikel 3 § 1 Nr. 1 und
2. Artikel 1 Nr. 11 hinsichtlich § 40a des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.

(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000 in Kraft.

   

[ 本帖最后由 JJ121 于 2005-11-7 21:41 编辑 ]

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发表于 2005-11-7 21:21 | 显示全部楼层
原帖由 JJ121 于 2005-11-7 20:10 发表
你说这种情况,孩子出生后肯定是非德国籍。

孩子将随母亲的签证类别,即你在一楼说的:无限期居留,但会在签证上注明孩子到16岁时有再选择国籍的权力。如果到孩子16岁这期间,孩子母亲的签证发生了变化,比如申 ...


对,支持!

孩子的签证跟母亲。
当然,虽然母亲是单身,但如果他父亲是德国国籍,而且去法院承认这个孩子,那么孩子也可以申请德国国籍。

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发表于 2005-11-7 21:54 | 显示全部楼层
Kinderausweis 就是16岁以下未成年有德国籍孩子的证件

Was ist ein Kinderausweis?


Für Kinder bis 16 Jahre, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, kann vom zuständigen Passamt wahlweise an Stelle eines Reisepasses auch ein Kinderausweis ausgestellt werden. Der Kinderausweis in seiner bisherigen Form ist nicht maschinenlesbar; der neue Kinderpass ist maschinenlesbar. Falls Sie eine Auslandsreise planen, geben Sie bitte hier Ihr Reiseland ein, um festzustellen, ob ein Kinderausweis ausreichend ist.
Kinder, die unter 10 Jahre alt sind, erhalten einen Kinderausweis, der bis zum 10. Geburtstag gültig ist. Für Kinder im Alter von 10 bis 16 Jahren wird ein Kinderausweis ausgestellt, der bis zum 16. Geburtstag gültig ist. Für Kinder, die älter als 16 Jahre sind, muss ein Reisepass beantragt werden.

Für die Ausstellung von maschinenlesbaren vorläufigen Reisepässen sowie maschinenlesbaren Kinderreisepässen ist eine besondere technische Ausstattung erforderlich. Maschinenlesbare vorläufige Reisepässe sowie maschinenlesbare Kinderreisepässe können daher bisher nur von einigen inländischen Passbehörden ausgestellt werden. Zu welchem Zeitpunkt alle inländischen Passbehörden über diese technische Ausstattung verfügen, ist im Moment noch nicht absehbar. Ihre diesbezügliche Anfrage müssten Sie daher direkt an die für Ihren Wohnort in Deutschland zuständige Passbehörde richten.

Die deutschen Auslandsvertretungen sind für die Passausstellung für deutsche Staatsangehörige zuständig, die nicht mehr in Deutschland gemeldet und stattdessen im Ausland wohnhaft sind.
Das Auswärtige Amt arbeitet derzeit an der raschen Umsetzung der technischen Voraussetzungen, um den Auslandsvertretungen die Ausstellung der neuen maschinenlesbaren vorläufigen Reisepässe und maschinenlesbaren Kinderreisepässe noch vor dem Ende der gesetzlichen Übergangsfrist am 31.12.2005 zu ermöglichen.

[ 本帖最后由 mixmas 于 2005-11-7 20:58 编辑 ]

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发表于 2005-11-7 21:55 | 显示全部楼层
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发表于 2005-11-7 22:19 | 显示全部楼层
不是说父母一方是长期居留的,小孩子在德国出生,直接就有德国国籍的嘛?记得看过法律条文上这么写的。忘了是不是必须长期居留超过三年。

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发表于 2005-11-7 23:22 | 显示全部楼层
原帖由 xiaobailong 于 2005-11-7 21:19 发表
不是说父母一方是长期居留的,小孩子在德国出生,直接就有德国国籍的嘛?记得看过法律条文上这么写的。忘了是不是必须长期居留超过三年。



我怎么记得以前有个附加条件是要在德国上多少多少年学呢,估计废除了。


看来上网上糊涂掉了
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