|
Erzeugnisse tierischer Herkunft, die keinen systematischen Veterinärkontrollen unterliegen und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, dürfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 im persönlichen Gepäck nur noch mit einem Gewicht bis zu 1 kg eingeführt werden. Für bestimmte Erzeugnisse tierischer Herkunft besteht für im Reiseverkehr mitgeführte Waren ein generelles Einfuhrverbot aus den Gebieten, in denen bestimmte Tierseuchen, wie z.B. die Maul- und Klauenseuche, die Schweinepest oder die Vogelgrippe aufgetreten sind.
Beachten Sie bitte außerdem, dass aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 für die Einfuhr von
* Fleisch,
* Milch und
* daraus hergestellten Erzeugnissen
strenge Vorschriften zum persönlichen Ge- und Verbrauch in die EU bestehen.
Einfuhr von Fleisch und Milch im Reiseverkehr und in Kleinsendungen
Zum 01.05.2004 ist die Verordnung (EG) Nr. 745/2004 mit strengeren Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch, Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen zum persönlichen Ge- und Verbrauch in der EU in Kraft getreten.
Die Maßnahme, die EU-weit gilt, ist gegen die Einschleppung von Tierseuchen, insbesondere der Maul- und Klauenseuche sowie der Schweinepest, gerichtet.
Die o.a. Waren dürfen im Reiseverkehr oder in Kleinsendungen nur eingeführt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen beachtet werden.
Werden Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie z.B. Käse oder Wurstwaren einschließlich Konserven privat eingeführt, so müssen diese Waren dieselben veterinärrechtlichen Anforderungen erfüllen wie gewerbsmäßige Einfuhrsendungen. Das heißt, Reisende, die solche Waren mit sich führen, dürfen nur noch über bestimmte Eingangsstellen, an denen ein Veterinär anwesend ist, einreisen. Zudem müssen die Erzeugnisse von einem gültigen Begleitdokument (Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr "GVDE") begleitet sein.
Ausgenommen von den neuen Vorschriften sind Erzeugnisse, die aus Andorra, Norwegen, San Marino stammen.
Ausgenommen sind darüber hinaus Säuglingsnahrung und medizinisch erforderliche diätetische Nahrungsmittel in ungeöffneten Verkaufsverpackungen.
Auch Nahrungsmittel, die Milch oder Sahne in geringen Mengen enthalten (z.B. Sahnebonbons, Schokolade oder Kekse), sind von den neuen Regelungen nicht betroffen.
Fleisch, Milch sowie Erzeugnisse daraus dürfen aus den Färöern, Grönland, Island, Liechtenstein und der Schweiz nur bis zu einer Menge von höchstens 5 kg je Person eingeführt werden.
Entsprechen die Waren nicht den Einfuhrvoraussetzungen, so werden die Sendungen vom Zoll zurückgewiesen. Sie müssen dann ggf. an Ort und Stelle entsorgt werden.
下面的应该是最新的规定,大概看了下,既然中国不在特例之列,适用一般规定,必须从有兽医的入口入关,同时必须有相应文件。 |
|