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Sehr geehrter Herr X,
zu Ihrem Schreiben vom 30.10.2007 nehmen wir wie folgt Stellung:
Entgegen Ihrer Auffassung steht Ihrem Mandant kein Maklerprovisionsanspruch zu. Unstreitig wurde zwischen uns und Ihrem Mandant weder ein schriftlicher Maklervertrag abgeschlossen, noch zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich über eine von uns an ihn zu zahlende Maklerprovision gesprochen, so dass auch der mündliche Abschluss eines Maklervertrages nicht in Betracht kommt.
Zwar kann eine Provisionsabrede nach §652 BGB auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Die Rechtsprechung stellt aber hieran indessen strenge Anforderungen. Danach ist es die Sache des Maklers, klare Verhältnisse zu schaffen. Jede Unklarheit über einen stillschweigenden Vertragsschluss geht zu seinen Lasten.
Die Willenserklärung des Maklers liegt in der Regel in der Übermittelung eines Exposes oder Objektnachweises mit Provisionsverlangen. Nach Rechtsprechung liegt es bei einem Provisionsverlangen, das in einer Erklärung des Maklers enthalten ist, die sich im wesentlichen auf den Inhalt des Maklervertrages beschränkt und keine näheren Angaben zum Kaufobjekt und mögliche Bedingungen des zwischen Verkäufer und Kaufinteressenten abzuschließenden Hauptvertrages enthält, nach der Lebenserfahrung nahe, dass der Makler mit demjenigen in vertragliche Beziehungen treten will, demgegenüber er die Provisionserwartung äußert. Das sehe auch ein Kaufinteressent, von dem die Unterzeichnung einer solchen Erklärung verlangt werde, nicht anders (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1999 - III ZR 223/98; OLG Hamm, Urteil vom 27.01.2005 - 18 U 70/04).
Die Internetanzeige stellt wie Zeitungsanzeige und Aushang im Geschäftslokal jedoch kein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages dar. Sie dienen lediglich der Suche nach Interessenten und sind zu unbestimmt, um bereits als verbindliches Angebot bewertet werden zu können (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.1971 - IV ZR 52/70; OLG Hamm, Urteil vom 16.05.1994 - 18 U 231/93).
Wer sich an einen Makler wendet, der mit „Angeboten“ werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zu Stande kommt. Der Interessent darf nämlich, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht der Kaufinteressent in einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.1985 - IV a ZR 22/84; BGH, Urteil vom 02.07.1986 - IVa ZR 246/84; NJW-RR 1996, BGH, Urteil vom 04.10.1995 - IV ZR 163/94; BGH, Urteil vom 20.06.1996 - III ZR 219/95; BGH, Urteil vom 17.09.1998 - III ZR 174/97; BGH, Urteil vom 06.12.2001 - III ZR 296/00; BGH, Urteil vom 11.04.2002 - III ZR 37/01; BGH, Urteil vom 22.09.2005 - III ZR 393/04). Auch die Besichtigung des Verkaufsobjekts zusammen mit dem Makler reicht für einen schlüssigen Vertragsschluss nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.1985 - IV a ZR 22/84; BGH, Urteil vom 22.09.2005 - III ZR 393/04).
Der erforderliche Hinweis auf ein eindeutiges Provisionsbegehren des Maklers kann zu einem Maklervertrag in der Regel nur führen, wenn er der Inanspruchnahme und dem Gefallenlassen von Maklerbemühungen durch den Kunden zeitlich vorangeht. Erst wenn der Kunde danach weitere Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, wird dem ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert i.S. einer Vertragsannahme zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1983 - IVa ZR 26/82; BGH, Urteil vom 17.09.1998 - III ZR 174/97).
Nach der eindeutigen Rechtslage und Sachlage sind wir ohnehin nicht verpflichtet, die von Ihrem Mandant behauptete Maklerprovision zu bezahlen. Um die Angelegenheit schnell abzuschließen, haben wir Ihrem Mandant inzwischen einen Betrag i.H.v. xxxx Euro bezahlt. Dies gilt aber nur als Nachgeben i.S.v. §779 BGB bei einem von uns angebotenen Vergleich und stellt jedoch kein Anerkenntnis des Maklerprovisionsanspruches von Ihrem Mandant dar.
Sollte Ihr Mandant mit dem Vergleich aber nicht einverstanden sein, bitten wir hiermit um Rückzahlung von dem o.g. Betrag i.H.v. xxxx Euro bis zum 20.11.2007.
Mit freundlichen Grüßen
[ 本帖最后由 太有才了 于 2007-11-7 09:12 编辑 ] |
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