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[其他] o2的账单(求助)

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发表于 2007-11-12 17:41 | 显示全部楼层
Ich würde einen Brief an O2 schreiben. Man kann z.B. so schreiben:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich fristgerecht Einwendung gegen die o.g. Telefonrechnung, weil die Telefongebühr für die ADAC-Verbindung (Rufnummer 0179 22411) offensichtlich falsch abgerechnet wurde.

Mit der o.g. Telefonrechnung wegen der Inanspruchnahme der sog. Mehrwertdienste machen Sie Vergütungsforderungen dieser Mehrwertdienst-Informationsanbieter im eigenen Namen geltend. In diesem Fall ist es eigentlich Ihre Sache, substanziiert darzulegen und bei Bestreiten zu beweisen, dass auch der jeweilige Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter der Mehrwertdienste zu Stande gekommen ist, aus welchem die Forderung hergeleitet wird (vgl. BGH, NJW 2002, 361; OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2006, 529; LG Augsburg, MMR 2007, 672).

Nach der Auswertung der in den Verbindungsübersichten aufgeführten Verbindungen ist mir jedoch aufgefallen, dass die ADAC-Verbindungen angesichts der Dauer der Gespräche und der regelmäßig schon vor einer Verbindungstrennung durchgeführten Wiedereinwahl nicht von mir wissentlich und willentlich geführt werden konnten. Es liegt nahe, dass ich Opfer einer unbemerkten Herstellung von Verbindungen durch heimliche Manipulationen Dritter an den Daten des Endgeräts wurde.

Durch die fristgerechte Erhebung von Einwendung tragen Sie die Ihnen hiernach obliegende Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Telefonrechnung (allg. Meinung, vgl. z.B.: BGH, NJW 2004, 3183; OLG Hamm, MMR 2004, 337; OLG Dresden, MMR 2001, 62; OLG Celle, NJW-RR 1997, 568; LG Hof, MMR 2003, 414; LG Frankfurt/O, MMR 2002, 249; LG Oldenburg, NJW-RR 1998, 1365).

Dies ergibt sich aus §16 TKV:

„Erhebt der Kunde bei Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die auf den für die Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehenen Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist.“ (§16 Abs. 1 TKV).

"Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflusst haben könnten, wird widerleglich vermutet, dass die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.“ (§16 Abs. 3 TKV).

Aus dem Rechtsgedanken des §16 Abs. 3 TKV ist zu entnehmen, dass das Risiko der unbemerkten Herstellung von Verbindungen durch heimliche Manipulationen Dritter an den Daten des Endgeräts nicht der Anschlusskunde zu tragen hat (vgl. BGH, MMR 2004, 308; LG Augsburg, MMR 2007, 672). Daher haben Sie keinen Anspruch auf Zahlung der o.g. Telefongebühr für die ADAC-Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen

[ 本帖最后由 太有才了 于 2007-11-12 16:44 编辑 ]
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