|
楼主 |
发表于 2010-5-26 20:41
|
显示全部楼层
刚才搜索了一下,好像好些人有同样的麻烦,但是都没有后续了。有没有人上来说下结果?
还有,看到太有才兄在别人的帖子里写的这封信。应该寄到哪呢?是DB还是inkasso?本人德语也不好,这个信是不是说DB不该收阿?
Sehr geehrte Damen und Herren,
die in Ihrem Schreiben vom XX.01.2008 gestellte Forderung weise ich zurück, weil ich die neue BahnCard für den von Ihnen genannten Zeitraum weder bestellt noch bekommen habe. Die Klauseln zur automatischen Verlängerung der BahnCard in BahnCard-AGB sind unwirksam.
Diese Klauseln sind mir erst jetzt bekannt. In §2.5 der BahnCard-AGB heißt es insofern: „Die Geltungsdauer der BahnCard 25/BahnCard 50 beträgt ein Jahr. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern die BahnCard 25/BahnCard 50 nicht bis zu 6 Wochen vor Kartenablauf schriftlich gegenüber dem BahnCard-Service gekündigt wird. Ca. 3 Wochen vor Ablauf der alten BahnCard 25/BahnCard 50 wird die neue BahnCard 25/BahnCard 50 zugesandt.
Der BahnCard-Vertrag ist allerdings nicht als Dauerschuldverhältnis im Sinne des §309 Nr. 9 BGB zu klassifizieren (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5 Auflage, §309 Nr. 9 Rdnr. 6). Vielmehr beinhaltet die Verlängerungsklausel den Abschluss eines erneuten Rechtskaufs. Der stillschweigende Erwerb von (potentiellen) Rabattansprüchen für die Geltungsdauer eines weiteren Jahres erfolgt kraft einer Annahmefiktion. Das Schweigen des Kunden innerhalb der Kündigungsfrist ist als beredtes Schweigen hinsichtlich des Abschlusses eines erneuten Rechtskaufs zu deuten. Eine derartige Erklärungsfiktion verstößt zumindest gegen §307 II Nr. 1 BGB. Ein BahnCard-Vertrag kann sich nicht ohne ausdrücklichen Wunsch des Kunden durch bloßen Zeitablauf automatisch „verlängern“. Die entsprechenden Klauseln der Deutschen Bahn AG sind unwirksam (vgl. Woitkewitsch, MDR 2006, 541; Münchener Kommentar zum BGB, 5 Auflage, §308 Nr. 5 Rdnr. 6).
Mit freundlichen Grüßen |
|