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额,可是为啥我怎么都查不到唉。。。
不能贴链接,我只好复制原文过来了。。。
Bundesamt für Güterverkehr 网站上的信息:
Ab wann gilt die gesetzliche Winterreifenpflicht?
Die gesetzliche Winterreifenpflicht gilt mit dem Inkrafttreten der geänderten Norm gem. § 2 Abs 3a Satz 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) ab dem 04.12.2010.
Was regelt die gesetzliche Winterreifenpflicht?
Die gesetzliche Winterreifenpflicht schreibt vor, bei welchen winterlichen Wetterverhältnissen nur mit Winterreifen gefahren werden darf.
Danach dürfen Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte nur mit sog. M+S-Reifen (Matsch & Schnee-Reifen) gefahren werden.
Nach der Neuregelung des § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 StVO ein Kraftfahrzeug auf verschneiten oder vereisten Straßen nur mit solchen Reifen gefahren werden, die die Eigenschaften gemäß Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG erfüllen. Danach müssen das Laufflächenprofil und die Struktur von M+S-Reifen so konzipiert sein, dass diese Reifen auf Matsch und Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als Sommerreifen.
Gilt die Winterreifenpflicht auch für Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehrsraum parken?
Die gesetzliche Winterreifenpflicht gilt ausdrücklich nur für das Fahren von Kraftfahrzeugen. Soweit ein Fahrzeug ohne M+S-Reifen bei winterlichen Wetterverhältnissen lediglich „parkt“, liegt ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht nicht vor.
Welche Reifen gelten als Winterreifen?
Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Zusätzlich gelten auch Ganzjahresreifen als Winterreifen, soweit Sie mit dem M+S-Symbol gekennzeichnet sind.
Im Handel erhältliche Winterreifen sind mit einem M+S-Symbol auf der Seitenfläche gekennzeichnet; teilweise befindet sich zusätzlich noch ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol) auf der Seitenfläche.
Für welche Fahrzeuge gilt die Winterreifenpflicht?
Die Winterreifenpflicht gilt grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge, das heißt für sämtliche Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Der Winterreifenpflicht unterliegen daher auch Motorräder.
Ausgenommen von der Winterreifenpflicht sind nicht maschinenkraftbetriebene Fahrzeuge, wie beispielsweise Anhänger, Wohnwagen oder Fahrräder etc.
Land- u. forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind ebenfalls von der Winterreifenpflicht ausgenommen, weil diese in der Regel mit derart grobstolligen Reifen oder Ganzjahresreifen ausgerüstet sind, dass sie auch bei winterlichen Wetterverhältnissen eingesetzt werden können, ohne eine Gefahr oder eine Behinderung für die übrigen Verkehrsteilnehmer darzustellen.
Eine Besonderheit gilt für schwere Nutzfahrzeuge:
Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen. Die Reifen an den übrigen Achsen haben aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen bessere Haftungseigenschaften als Pkw-Sommerreifen und sind dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet.
Was bedeuten die Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3?
Die Fahrzeugklassen haben folgende Bedeutung:
M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen
N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
N3:Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
Welche ordnungsrechtlichen Folgen kann ein Verstoß gegen die gesetzliche Winterreifenpflicht haben?
Wer bei winterlichen Wetterverhältnissen in Form von Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit einem Kraftfahrzeug ohne M+S-Reifen fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Diese kann von den zuständigen Kontrollbehörden mit einem Regelbußgeld von 40 Euro geahndet werden.
Bei entsprechender Behinderung des Straßenverkehrs aufgrund fehlender M+S-Reifen kann ein Regelbußgeld in Höhe von 80 Euro verhängt werden.
Bei der Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 40 bzw. 80 Euro erfolgt darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister. |
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