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Teilzeitbeschäftigte, die während der Elternzeit höchstens 30 Wochenstunden arbeiten und deren Monats-Netto während der Elternzeit unterhalb der Bemessungsgrenze (2700 Euro) liegt, erhalten ein Teilelterngeld in Höhe von 67 % des Einkommensausfalls, mindestens aber das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro und höchstens 67 % der Differenz zwischen dem Monats-Netto und der Bemessungsgrenze. Teilzeitbeschäftigte, deren Monats-Netto in dieser Zeit oberhalb der Bemessungsgrenze liegt, erhalten ein zwölfmonatiges Mindestelterngeld von 300 Euro.
Beispiel(1): Vor der Geburt betrug das Monats-Netto 2700 Euro, das Monats-Netto während der Teilzeittätigkeit beträgt 1600 Euro. Der Differenzbetrag zwischen beiden Rechengrößen beträgt 1100 Euro. Somit werden 737 Euro (gleich 67 % von 1100 Euro) als Elterngeld gezahlt.
Beispiel(2): Vor der Geburt betrug das Monats-Netto 4000 Euro, das Monats-Netto während der Teilzeittätigkeit beträgt 2500 Euro. Wegen der Bemessungsgrenze von 2700 Euro beträgt der Differenzbetrag 200 Euro, somit werden die 300 Euro Mindestbetrag als Elterngeld gezahlt.[14]
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