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Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines auslaendischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist unzulaessig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsaechlich wirksame Moeglichkeit eroeffent ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachtraeglich rechtliches Gehoer zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen.
Die Auslieferung ist trotz des mangelnden rechtlichen Gehoert und der fehlenden Wahrung angemessener Verteidigungsrechte dann zulaessig, wenn der Verfolgte sich, nachdem er Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen Abwesenheitsurteil erlangt hat, rechtliches Gehoer verschaffen und wirksam verteidigen koennte.
das daoben ist genau der fall von affesven. Also? unzulaessig...... |
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