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sparerfreibetrag
der sparerfreibetrag beträgt momentan EUR 1.370 (§ 20 Abs. 4 EStG)
dazu kommen EUR 51 werbungskosten-pauschale (§ 9a S.1 Nr. 2 EStG)
, so dass die banken freistellungsaufträge von max. EUR 1.421 erhalten können.
der freibetrag ist immer steuerfrei (siehe auch berechnung unten).
Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte
die freigrenze beträgt momentan EUR 512 (§ 23 Abs. 3 S. 6 EStG)
liegen die EINKÜNFTE aus privaten veräußerungsgeschäften (also z.b. aktienverkäufe) insgesamt (GEWINNE - VERLUSTE - WERBUNGSKOSTEN) unter EUR 512, ist der gewinn von 1 EUR bis 512 EUR steuerfrei.
liegen die GEWINNE über EUR 512, ist alles komplett steuerpflichtig als sonstige einkünfte zu behandeln (siehe auch berechnung unten)
Einjahresfrist zur Veräußerung von Aktien
es ist auch falsch, hier von 365 tagen zu sprechen. im gesetz (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) wird von 1 jahre gesprochen, was nicht gleichzusetzen ist mit 365 tagen. daher erübrigt sich die diskussion über schaltjahre.
die frist beginnt gem. § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB mit dem folgenden Tag des Ereignisses, welches die Frist auslöst.
Beispiel:
eine Aktie wird am 5.8.2005 gekauft. Die Frist beginnt am 6.8.2005
zzgl. 1 jahr
kann die aktie exakt ab dem 6.8.2006 steuerfrei verkauft werden.
einige hier waren der meinung, es ist nur vom kalenderjahr auszugehen. das ist falsch! es zählt genau 1 jahr zw. anschaffung und veräußerung wie oben erklärt.
Zeitpunkt der steuerpflicht
für private veräußerungsgeschäfte zählt wie für einnahmen aus kapitalvermögen grundsätzlich das zuflussprinzip. d.h. gewinne sind immer in dem kalenderjahr zu versteuern, in dem das wertpapier verkauft wurde.
genauso sind zinsen immer dann zu versteuern, wenn sie vereinnahmt wurden.
Verlust aus privaten veräußerungsgeschäften
während gewinne im jahr der realisierung zu versteuern sind, können verluste aus privaten veräußerungsgeschäften nicht mit anderen einnahmen (beispielsweise aus nichtselbständiger arbeit) verrechnet werden, um die steuerlast zu senken.
eine verrechnung von verlusten erfolgt ledliglich im rahmen eines VERLUSTRÜCKTRAGS in das VORJAHR, wo gewinne mit privaten veräußerungsgeschäften versteuert wurden. zurück gehts NUR 1 JAHR.
ist ein verlustrücktrag in das vorjahr nicht möglich, wird der verrechenbare verlust VORGETRAGEN, und zwar unendlich solange, bis die verluste mit GEWINNEN aus privaten veräußerungsgeschäften verrechnet werden konnten.
Kapitalertragsteuern/Zinsabschlagsteuer/SolZ
die zinsabschlagsteuer von 30% zzgl. SolZ 5,5% sind nichts anderes als Steuervorauszahlungen auf die Einkommensteuer, in etwa wie die lohnsteuer, kirchensteuer und SolZ bei der nichtselbständigen Arbeit auf lohnsteuerkarte!
(siehe auch unten der punkt zur berechnung)
d.h. alle für zinsen/dividenden etc., die nicht über einen sparerfreibetrag ohne abzug von kapitalertragsteuern ausgezahlt werden, erhält man eine steuerbescheinigung von der bank, die man mit der steuererklärung beim finanzamt einreicht. die anrechenbaren steuern werden dann von der einkommensteuer abgezogen (als bereits geleistete vorauszahlung). ebenso der SolZ.
Berechnung der zu zahlenden Steuern auf Kapitalerträge/Aktienveräußerungen
grundsätzlich fließen alle steuerpflichtigen einkünfte in den gleichen topf. das sieht folgendermaßen aus:
1. einkünfte land- und forstwirtschaft
2. einkünfte aus gewerbebetrieb
3. einkünfte aus selbständiger arbeit
4. einkünfte aus nichtselbständiger arbeit
5. einkünfte aus kapitalvermögen
EINNAHMEN
- Sparerfreibetrag
- werbungskosten (ggf. WK-Pauschbetrag)
6. einkünfte aus vermietung und verpachtung
7. sonstige einkünfte
- renteneinkünfte
- private veräußerungsgeschäfte ("Spekulationsgewinne") von mehr als 512 EUR
= SUMME DER EINKÜNFTE
abzgl. div. steuerlicher abzüge (sonderausgaben, außergewöhnliche belastungen etc.)
= ZU VERSTEUERNDES EINKOMMEN
das zu versteuernde einkommen bestimmt letztendlich den steuersatz. je höher das zu versteuernde einkommen, desto höher der steuersatz (progressives steuersystem).
= EINKOMMENSTEUER
abzgl. LOHNSTEUERN
abzgl. einbehaltene KapSt/ZASt
= Nachzahlung oder Erstattung
(alles in kurzform)
fazit: einen bestimmbaren steuersatz für private veräußerungsgeschäfte gibt es also nicht, da die einkünfte in die gesamteinkünfte jedes steuerpflichtigen einfließen und somit jeder einen individuellen steuersatz hat (oder auch nicht, wenn man insg. unter dem grundfreibetrag bleibt).
[ 本帖最后由 Elker 于 2005-12-14 18:52 编辑 ] |
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