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不好意思,又要来麻烦个位JMS了。偶没有离过婚,不知道流程怎么样,很多法律的东西也不了解。也听不懂。偶有一中国朋友,去年跟她德国先生离婚了,偶问她拿了个样本来看看。可是不怎么看的懂。上面也没有写财产的问题,也没有提到赡养费的问题啊??不理解。但是偶现在是德国国籍。是不是跟他们不一样??偶的朋友还是中国国籍的,偶有工作,偶们没有孩子。这意味着,男方不需要给赡养费??现在写下来给个位看看,希望有懂的帮帮我啊。是不是等收到以下的东西就意味着已经离婚了???那要等多久才可以收到下面这个啊???
帮帮忙啊。。。。。。
XX und XX
Hat das Amtsgericht Oranienburg– Familiengericht – auf die muendlich Verhandlung vom 26.Oktober 2005 durch den Richter am Amtsgericht Watermann fuer Recht erkannt:
1.Die am 09.Oktober 2002 vor dem Standesamt Mitte von Berlin zum Heiratseintrag Nr.1190 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden
2.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand und Entscheidungsgruende
Scheidung
Die Parteien haben – wie in der Urteilsformel angegeben – die Ehe miteinander geschlossen.
Ein Ehegatte ist deutscher Staatsangehoeriger, der andere Ehegatte ist chinesischer Staatsangehoeriger.
Die Eheleute leben laenger als ein Jahr, aber noch nicht drei Jahre voneinander getrennt.
Der Ehemann haelt die Ehe fuer gescheitert und beantragt, die Ehe zu scheiden.
Die Ehefrau stimmt der Scheidung zu.
Das Gericht ist international zustaendig, weil beide Ehegatten ihren gewoehnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Art.3 Abs.1 a. erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 des Rates vom 29.5.2000 ueber die Zustaendigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung fuer die gemeinsamen Kinder der Ehegatten.
Die Scheidung der Ehe der Parteien, die keine gemeisame Staatsangehoerigkeit haben, richtet sich nach deutschem Recht, weil sie im Inland ihren gewoehnlichen Aufenthalt haben (Art.17 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).
Der Scheidungsantrag ist begruendet (§ 1565 BGB).
Die Ehe der Parteien ist gescheitert. Ihre eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr; es kann nicht erwartet werden, dass die Parteien sie wiederherstellen. Dies hat sich zur Ueberzeugung des Gerichts aus der durchgefuehrten Anhoerung ergeben (§ 1565 Abs. 1 BGB).
Versorgungsausgleich
Ein Versorgungsausgleich ist nicht vorzunehmen, da die Parteien ihn nach § 1408 Abs. 2 BGB wirksam ausgeschlossen haben.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. |
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