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毕业回国前的手续问题

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发表于 2004-11-18 17:51 | 显示全部楼层 |阅读模式

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马上要毕业了,12月初答辩就回国了,从来没有认识有朋友是毕业回国的,哪位大虾知道回国前的手续什么的?包括涉及到学校,外事,等等等等$我晕$

还有顺序和时间问题,我应该怎么开始,估计需要多久??

谢谢,谢谢大家

相关帖子

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 楼主| 发表于 2004-11-18 22:05 | 显示全部楼层

谢谢版主

我上德语课回来,翻了3页,竟然没有找到我的帖子,结果发现版主给置顶了,真谢谢哦

:lol:$不错$$不错$
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发表于 2004-11-19 02:23 | 显示全部楼层

好像要办留学证明?在大使馆?

好像要办留学证明?在大使馆?$加油$
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 楼主| 发表于 2004-11-19 16:08 | 显示全部楼层
看到下面一个帖子,就是说明这个事情的,可是我离开德国的时候,还没有毕业证的,因为我不准备等了,学校说会把我的毕业证邮寄回中国的,谁知道国内什么地方能做这个证明吗??
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 楼主| 发表于 2004-11-20 01:47 | 显示全部楼层
怎么回复这么少?等到12月中旬,我回国以后整理好了,贴上来好了,唉
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 楼主| 发表于 2004-11-21 23:09 | 显示全部楼层
截至到今天,经多方打听,暂时整理如下(这些都是我们学校的例子。其他的不知,但是应该相差无几):
在结束论文和答辩以后

1:在考试中心收到你的论文和答辩成绩之后,领取一个表格,要求到学校的各个部分签字画押,图书馆,语言中心,管论文的那个教授,还是自己的导师,证明你没有任何东西属于学校

2:和导师,考试中心的老师确定取得毕业证书和成绩报告的时间,或者在德国等,或者回国,学校有义务把你的证书之类邮寄回国,至于何种方法,还不知道(晕,我是真怕丢了,原来邮寄中国的航空邮件,2年了,还没有收到,那不是会耽误回国找工作?!)

3:学校的秘书处,办Exmatrikulation,然后会收到离校证明

4:其他,涉及银行(1600保证金),保险公司,Finanzamt(涉及到税和养老保险之类)

大概需要的时间,我还不知道,回头继续$学习了$
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发表于 2005-4-14 21:50 | 显示全部楼层

回国手续

“我所知道的就是先去ABMELDEN,再去买张回国的单程机票,拿着机票和ABMELDEN那张纸再去移民局,跟他们说你要结束在德国的学业了,然后他们会给你开个证明,拿着这个证明到银行就可以取消帐户,把钱全部取出来。 ”

还有没有其他的事情?学校方面呢?
请问abmelden是什么?在哪里?移民局在哪里?谢谢
我在汉堡
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发表于 2005-4-14 23:32 | 显示全部楼层
Originally posted by gallstone at 2004-11-19 02:23
好像要办留学证明?在大使馆?$加油$



那如果暂时不回国,去别的国家或者在德国工作,以后可能回去工作,这个回国证明怎么开,谢谢
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发表于 2005-4-15 09:38 | 显示全部楼层

办理《留学回国人员证明》的手续


1、在德国大学、科研单位工作、学习或进修半年以上的各类留学人员,均可申请办理《留学回国人员证明》。
2、留学人员必须在我处填写过《留学人员登记表》(可补办)。
3、留学人员填写《留学回国人员证明》草表
4、向教育处提供有关证明的复印件:德国正规大专院校的学生注册证明、毕(结)业证书,或者德方指导教授、研究机构负责人签署的进修或工作证明(要注明进修或工作学习期限);肄业生须提供大专院校的注销学籍证明(Exmatrikulation)。
5、缴纳5欧元手续费。
6、《留学回国人员证明》只能开具一次,对于短期回国休假、探亲等不出具《留学回国人员证明》。回国后改变原出国身份再次出国的留学人员不受此限。




下载留学回国人员证明表格

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发表于 2005-4-15 09:40 | 显示全部楼层

互相承认高等教育等值的协定

中华人民共和国政府和德意志联邦共和国政府关于

互相承认高等教育等值的协定

   
中华人民共和国政府和德意志联邦共和国政府(以下简称双方)本着进一步促进双方在科学和教育领域内的合作、便于两国高等学校学生到对方国家继续学习的愿望,达成协议如下:
第一条
协定目的
一、        本协定旨在简化两国高等学校学生在高等院校获得的受教育证明和文凭的认可工作。协定包括对负责认可部门的建议,这些部门根据各自国家的法律做出具体的认可决定。
二、        本协定不触及各自国家有关职业的法律规定。

第二条
适用范围
一、        本协定适用于中国所有国立和国家承认的高等院校以及具有学位授予权的研究机构和德国所有国立和国家承认的高等院校。
二、        双方将所涉及到的高等院校和研究机构列表通知对方。该表不属于本协定的组成部分。

第三条
学习时间和学习成绩的认可
一、        双方有关部门对学习时间和阶段考试认可的依据是各自的教学大纲要求和申请者提供的学习成绩证明。
二、        高等专科学校的文凭可依据个案审核情况获得认可。
三、        如根据本条第一款进行的成绩比较有差距,申请者应有机会在接受的高校完成尚缺的成绩。

第四条
文凭、考试和继续学习
一、        中国学士文凭持有者可以在德国免于阶段考试而获准进入专业阶段学习。
二、        双方高校依据各自考试条例决定对考试成绩的分级和换算。
三、        双方有关部门根据各自国家法律办理是否准许参加德国的国家考试及对学习成绩作相应的换算。
四、        在德国高校获得高等专业学院毕业文凭、学士学位的学生,或者至少经过六个学期正规学习并通过阶段考试的德国大学或同等高校的在校生可以参加中国硕士研究生入学考试。
五、        各高校根据法律规定就上述问题做出决定。

第五条
中国高校毕业生在德国高校攻读博士学位的许可
一、        中国硕士学位获得者可以在德国获准攻读博士学位。
二、        成绩优秀的、有出色论文的中国学士课程毕业生可以在德国获准进行旨在攻读博士学位的学习。
三、        许可的依据是大学的攻读博士学位条例,可要求硕士毕业生通过“学术面试”、学士毕业生还需撰写合格的论文。

第六条
德国高校毕业生在中国高校攻读博士学位的许可
一、        德国大学及同等高校毕业文凭获得者(Diplom, Lizenziat, Magister Artium)、相应的德国国家考试毕业生以及硕士学位获得者可以在中国进入博士阶段的学习。
二、        中国高校个案审核,德国大学及同等高校毕业文凭获得者(Diplom, Lizenziat, Magister Artium)、相应的德国国家考试毕业生以及硕士学位获得者是否可免于博士生入学考试以及全部博士生课程学习,像在德国一样直接撰写博士论文。
三、        德国高等专业学院毕业文凭或成绩优秀的学士文凭持有者可以根据高校攻读博士学位的条例获准在中国参加博士课程学习的录取考试。

第七条
学位名称的使用
一、        中国下列学位的获得者
学士xueshi          (Bachelor)
硕士shuoshi        (Master)
博士boshi                (Doktor)
可以在德国以拼音形式使用其学位名称,同时可以附加上述括号中名称的缩写。在任何情况下必须注明高校名称。
二、        德国下列学位的获得者
Diplom (FH)        (高等专业学院学位,注明专业)
Bachelor/Bakkalaureus        (学士学位,注明专业)
Diplom        (大学及同等高校学位,注明专业)
        Magister Artium        (大学及同等高校学位)
Lizenziat        (大学神学毕业学位,注明专业)
Master- / Magister        (硕士学位,注明专业)
Doktor        (博士学位,注明专业)
Doctor habilitatus        (有教授资格的博士学位,注明专业)
可以在中国以在德国授予的形式使用其学位名称,同时必须附注高校名称。

第八条
常设专家委员会
一、        为协商实施本协定所产生的一切问题包括可能延伸的问题,双方将成立一个常设专家委员会。该委员会由双方指定的每方最多六名成员组成。成员名单通过外交途径提供。
二、        该常设专家委员会将通过根据双方中的一方的愿望召开会议。会议地点通过外交途径商定。

第九条
有效期及生效
一、        双方应以照会形式相互通知已履行使本协定生效所需的国内法律程序。本协定自最后一份照会收到之日起生效,无限期有效。
二、        任何一方均可通过外交途径以书面方式解除协定。本协定自终止通知收到之日起六个月后失效。

本协定于2002年4月9日在柏林签订,一式两份,每份均用中文和德文写成,两种文本同等作准。

中华人民共和国政府代表                德意志联邦共和国政府        代表
  
Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über  die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Die Regierung der Volksrepublik China und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland –
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der Wis-senschaft und des Bildungswesens weiter zu fördern und den Studierenden beider Länder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Land zu erleichtern –
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Zweck des Abkommens
(1) Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider Seiten die Anerkennung der in     den Hochschulen erworbenen Ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. Das Abkommen enthält Empfehlungen an die für die Anerkennung zuständigen Stellen, die im Einzelnen aufgrund ihrer eigenen Rechtslage über die Anerkennung entscheiden.  
(2) Unberührt von dem Abkommen bleiben alle berufsrechtlichen Regelungen auf beiden Sei-  ten.

Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen erstreckt sich auf chinesischer Seite auf alle staatlichen und staatlich an-erkannten Hochschulen sowie auf die zur Verleihung akademischer Grade berechtigten Forschungseinrichtungen und auf deutscher Seite auf alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen.

(2) Beide Seiten unterrichten sich jeweils über die erfassten Hochschulen und Forschungsein-richtungen durch Austausch von Listen; die Listen sind nicht Teil des Abkommens.
Artikel 3
Anerkennung von Studienzeiten und -leistungen
(1)        Studienzeiten und Zwischenexamina werden auf der Basis von Anforderungen in den jeweiligen Curricula und der nachgewiesenen Studienleistungen der Bewerber anerkannt.

(2)         Abschlüsse von Junior-Colleges können aufgrund einer Einzelfallprüfung entsprechend anerkannt werden.

(3) Falls sich bei dem Leistungsvergleich nach Absatz 1 Differenzen ergeben, sollen die Bewer- ber die Möglichkeit erhalten, die fehlenden Leistungen an der aufnehmenden Hochschule zu erbringen.

Artikel 4
Abschlüsse, Prüfungen und Weiterstudium
(1)         Inhaber eines chinesischen Bachelor-Abschlusses können zu dem Hauptstudium in Deutschland unter Erlass der Vor- beziehungsweise Zwischenprüfung zugelassen werden.

(2) Über die Einstufungen und die Anrechnung von Prüfungsleistungen entscheiden die Hoch-schulen auf der Grundlage ihrer Prüfungsordnungen.

(3) Die Zulassung zu Staatsprüfungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie entsprechende Anrechnungen von Studienleistungen erfolgen nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts.

(4)         Inhaber eines an einer deutschen Hochschule erworbenen Diplom (FH)-, Bachelor-/ Bakkalaureusgrades oder Studierende an deutschen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen mit einem mindestens sechssemestrigen ordnungsgemäßen Studium einschließlich der bestandenen Vor- oder Zwischenprüfung können an den Aufnahmeprüfungen für das chinesische Masterstudium teilnehmen.
(5)         Die Entscheidung trifft die jeweilige Hochschule nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen.

Artikel 5
Zulassung chinesischer Absolventen zur Promotion an deutschen Hochschulen
(1) Inhaber eines chinesischen Mastergrades können zu Promotionsverfahren in der Bundes-republik Deutschland zugelassen werden.

(2) Absolventen chinesischer Bachelor-Studiengänge mit einem überdurchschnittlichen Ab-schluss und einer "thesis" können in der Bundesrepublik Deutschland für Studien mit dem Ziel der Promotion zugelassen werden.

(3) Die Zulassung erfolgt jeweils nach Maßgabe der Promotionsordnungen der Hochschulen    und kann von einem "akademischen Kolloquium" und bei Bachelor-Absolventen zusätzlich    von einer schriftlichen Studienarbeit, die beide mit Erfolg absolviert sein müssen, abhängig gemacht werden.
Artikel 6
Zulassung deutscher Hochschulabsolventen zur Promotion an chinesischen Hochschulen
(1) Inhaber eines Diplom-, Lizenziaten- oder Magister Artium-Grades deutscher Universitäten sowie gleichgestellter Hochschulen, Absolventen entsprechender deutscher Staatsprüfungen sowie Inhaber eines Master-/Magistergrades können zu einem Promotionsverfahren in der Volksrepublik China zugelassen werden.

(2) Die chinesischen Hochschulen prüfen jeweils, ob Bewerbern mit einem Diplom-, Lizenzia-ten- oder Magister Artium-Grad deutscher Universitäten sowie gleichgestellter Hochschulen, Absolventen entsprechender deutscher Staatsexamina sowie Inhabern eines Master-/ Magistergrades die Aufnahmeprüfung für das Promotionsprogramm und die volle Absolvie-   rung des Promotionsstudiums erlassen werden können und unmittelbar wie in Deutschland mit der Anfertigung der Dissertation begonnen werden kann.
(3)         Inhaber des Diplomgrades einer deutschen Fachhochschule oder eines Bachelor-/ Bakkalaureusgrades mit überdurchschnittlichem Ergebnis können in der Volksrepublik China nach Maßgabe der Promotionsordnungen der Hochschulen zur Aufnahmeprüfung für das Promotionsstudium zugelassen werden.
Artikel 7
Führung akademischer Grade
(1)   Inhaber der folgenden Grade aus der Volksrepublik China
     -        xueshi (Bachelor)
-       shuoshi (Master)

-         boshi (Doktor)
können den Grad in der Bundesrepublik Deutschland in transliterierter Originalform führen, wobei die oben angegebene Bezeichnung mit der entsprechenden Abkürzung in Klammern angefügt werden kann. In allen Fällen ist der Name der Hochschule hinzuzufügen.

(2)   Inhaber der folgenden Grade aus der Bundesrepublik Deutschland
        -        Diplomgrad einer Fachhochschule mit Angabe der Fachrichtung
-         Bachelor-/Bakkalaureusgrad mit Angabe der Fachrichtung

-         Diplomgrad einer Universität sowie gleichgestellten Hochschule mit Angabe der Fachrichtung
     -        Magister Artium
     -        Lizenziatengrad mit Angabe der Fachrichtung
     -        Master-/Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung
         -        Doktorgrad mit Angabe der Fachrichtung
        -        Grad eines Doctor habilitatus mit Angabe der Fachrichtung
können den Grad in der Volksrepublik China in der Form führen, wie er in der Bundesrepub-lik Deutschland verliehen wurde, wobei der Name der Hochschule hinzuzufügen ist.
Artikel 8
                                                  Ständige Expertenkommission
(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben einschließlich der Frage seiner möglichen Erweiterung, wird eine Ständige Expertenkommis-  sion eingesetzt. Sie besteht aus je bis zu sechs von den beiden Staaten zu benennenden Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird auf diplomatischem Wege übermittelt.

(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammen. Der Tagungsort wird auf diplomatischem Wege vereinbart.
                                              Artikel 9
Geltungsdauer und Inkrafttreten
(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an    dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu  Berlin am 9. April 2002 in zwei Urschriften, jede in chinesischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung                        Für  die  Regierung
Der  Volksrepublik                                              Der  Bundesrepublik
China                                                                  Deutschland
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