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Bei der Einbuergerung von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen gelten grundsatzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei der Einbürgerung anderer Auslaender. Die Bedingungen sind allerdings teilweise erleichtert.
So verkuerzt sich die Mindestaufenthaltszeit in Deutschland von regulaer acht Jahren auf nur noch sechs Jahre. Die Zeit, die als Asyl in Deutschland verbracht wurde, wird dabei komplett angerechnet. Zudem prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Verfolgung fortbesteht – unter diesen Umständen kann die doppelte Staatsbürgerschaft hingenommen werden.
Da Flüchtlinge und Asylberechtigte ihre Einreise in ein fremdes Land in der Regel kaum vorbereiten können, sieht die Genfer Flüchtlingskonvention vor, dass die Ansprüche beim Sprachtest im Rahmen des Einbürgerungstest abgesenkt werden. Grundkenntnisse der deutschen Sprache sollten aber auch Flüchtlinge und Asylanten haben, damit sie sich in Deutschland verständigen und integrieren können.
Abgesehen von diesen Erleichterungen bei der Einbürgerung gelten aber die üblichen Voraussetzungen:
Wohnung oder Aufenthaltsort
Sie müssen eine Wohnung oder eine andere Unterkunft in Deutschland für sich und Ihre Familienangehörige haben, in der Sie sich nicht nur vorübergehend aufhalten.
Einbuergerungstest
Sie müssen den Einbürgerungstest absolvieren und bestehen. Dieser stellt sicher, dass Sie ausreichend Kenntnisse über die Rechte und Gesetze, die Gesellschaftsform und die deutsche Sprache haben, um sich in Deutschland vollständig integrieren zu können.
Nachweis der Straffreiheit
Sie dürfen nicht wegen einer schweren Straftat vorbestraft sein. Kleinere Vergehen wie z.B. Ladendiebstahl stehen der Einbürgerung nicht im Wege, schwere Verbrechen wie Mord oder schwerer Raub führen jedoch zur Ablehnung des Einbürgerungsantrags.
Sprachkenntnisse
Sie müssen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, d.h. die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen.
Bekenntnis zu Werten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
Alle Ausländer über 16 Jahren, die sich einbürgern lassen möchten, müssen sich schriftlich zu den im Grundgesetz geschützten Prinzipien bekennen. Sie müssen außerdem erklären, dass sie nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen haben.
Eigenstaendiger Verdienst des Lebensunterhalts
Wer sich nach Anspruch einbuergern lassen will, muss sein Leben und seinen Aufenthalt in Deutschland ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) finanzieren koennen. Ausnahmen gelten bei besonderen Fällen, wenn der Antragsteller den Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht selbst zu verschulden hat. |
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