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萍聚头条

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发表于 2007-5-13 22:44 | 显示全部楼层 |阅读模式

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本帖最后由 烤鱼片 于 2009-11-27 21:27 编辑

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Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
发表于 2007-5-13 23:01 | 显示全部楼层
你这种情况,虽然是无限期的租房合同,但是也有解约条款,比如双方都可以提前三个月提出解除协议。在这个情况下,房东有权提前通知你涨房租或其他费用,如果你不同意,他自然有权通知你三个月后正式解除协议
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发表于 2007-5-14 08:45 | 显示全部楼层
Nach § 560 BGB ist der Vermieter bei einer Betriebskostenpauschale (Nebenkostenpauschale) erst dann berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.

Enthält der Mietvertrag keine Regelung, wonach der Vermieter eine Anpassung der Pauschale im Fall von Betriebskostenerhöhungen vornehmen kann, scheidet eine Erhöhung ohne Zustimmung von Mieter aus. Es bleibt dann bei der einmal vereinbarten Pauschale. Spätere Erhöhung der Betriebskosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Vermieters.

Aber nach Heizkostenverordnung (HeizkostenV) sind die Heizungs- und Warmwasserkosten einer Pauschalierung nicht zugänglich. Sie müssen eigentlich abgerechnet werden.
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发表于 2007-5-14 08:50 | 显示全部楼层
Nach § 573 BGB ist die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ausgeschlossen.


BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

          1.         der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
          2.         der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
          3.         der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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