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楼主: XUEXUE1

气!!银行说我洗黑钱!!!!!!!!!不能再软弱了!

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发表于 2007-10-15 14:54 | 显示全部楼层
1. Zunächst der Gesetzestext der angefragten Strafvorschrift:

§ 261 StGB

Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

(1) 1Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
§ 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,
b)
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
3.
Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, nach § 374 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen,
4.
Vergehen
a)
nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 328 Abs. 1, 2 und 4,
b)
nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes und § 84 des Asylverfahrensgesetzes,
die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und
5.
Vergehen nach §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen.
3Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
1.
sich oder einem Dritten verschafft oder
2.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.

(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.

(9) 1Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer
1.
die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.
2Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.

(10) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines anderen aufgedeckt werden konnte. “


Welches Rechtsgut durch die genannte Vorschrift überhaupt geschützt wird ist "vage". Die strafrechtliche Fachliteratur sieht in der Vorschrift den Vorzug, Ermittlungsansätze für die Verfolgung von "Katalogtaten" zu schaffen ( Tröndle / Fischer zu § 261 StGB – RdNr.: 3 ). Wenn Sie den Gesetzeswortlaut zu einzelnen Katalogstraftaten nachlesen wollen, so können Sie über folgenden Link bequem die Vorschriften des Strafgesetzbuches ( StGB )lesen:

Juristischer Informationsdienst – dejure.org

2. Ich rate dringend einen Strafverteidiger zu konsultieren.

Eine Aussage zum erhobenen Vorwurf müssen und sollten Sie nicht machen.

Zunächst sollte nämlich ein Strafverteidiger Akteneinsicht beantragen, damit Sie überhaupt wissen, WAS GENAU der Vorwurf ist !
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发表于 2007-10-15 15:11 | 显示全部楼层
原帖由 XUEXUE1 于 2007-10-14 14:48 发表

是啊,像教授工资也要34000欧!
哎!只有周2去了警察局才知道是怎么回事




34000欧$frage$  是月薪? 太多了点吧
是年薪,又太少了点吧$frage$
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发表于 2007-10-15 21:58 | 显示全部楼层
原帖由 手机1号 于 2007-10-15 15:11 发表




34000欧$frage$  是月薪? 太多了点吧
是年薪,又太少了点吧$frage$

我猜,是3000到4000的样子。
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发表于 2007-10-16 00:28 | 显示全部楼层
就9000块也是洗黑钱?奥地利人没见过钱还是怎么着啊,LZ下次把钱存瑞士银行啊,那儿不管的
赶紧找个好的律师把事情说明白,然后让律师陪你去警察局,要是你一个人的话,有说错的也是有记录的
只能祝你好运了
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TA的专栏

发表于 2007-10-16 01:12 | 显示全部楼层
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发表于 2007-10-16 09:36 | 显示全部楼层
原帖由 猫尾拂人 于 2007-10-16 01:12 发表



德国c4教授的工资是免税的,只交养老医疗保险就行啦,9万欧的年薪,到手每月6千多$怒吼$ 。

就这样他们还嫌少,说到工业界挣得是现在的好几倍,是图清闲才当教授的,当年俺老板被俺套出这些话时别提俺 ...


没错呀.
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发表于 2007-10-17 19:29 | 显示全部楼层
这不算什么。9000块对他们来说是大数字,而且你每月都有大笔的进出,我们餐馆的厨师往家才寄4,5千块钱,银行都在查,叫他去谈话呢,在德国更严!!
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发表于 2007-10-18 10:45 | 显示全部楼层
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