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原帖由 pechgehabt 于 2007-10-15 15:59 发表 
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem a ...
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j1995/16_U_32_95urteil19951120.html
这是科隆高等法院的一个判例,如果是两个私人之间,因为商量出售汽车而进行的试车行为,那么要买车的人出于einfache Fahrlässigkeit造成的车子的损害也要承担责任,但是如果是在一个二手车商处,则可以出现如下情况
Beispielsfall:
K begibt sich zum Autohändler V und interessiert sich für einen ganz bestimmten Fahrzeugtyp. Der Händler bietet ihm eine Probefahrt mit einem Fahrzeug dieses Typs an, für das eine Kaskoversicherung nicht besteht. K tritt die Probefahrt an. Die Fahrt verläuft unglücklich. K wird wegen einer leichten Unaufmerksamkeit in einen Unfall verwickelt, bei dem ein Schaden an dem Fahrzeug entsteht.
Dem V stehen in einem solchen Fall neben Ansprüchen aus Delikt regelmässig auch solche aus §280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 BGB (c.i.c.) zu. Kraft der Vertragsanbahnung, bei welcher der Händler dem K die Möglichkeit der Einwirkung auf das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug gewährt hat, ist gemäss ?nbsp; 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zwischen K und V ein gesetzliches Schuldverhältnis entstanden, das dem Kaufinteressenten Schutz- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf den zur Probefahrt überlassenen PKW auferlegt (?nbsp;241 Abs. 2 BGB). Andererseits vertraut der Kaufinteressent darauf, dass er für leicht fahrlässiges Verhalten nicht haften muss, weil er davon ausgeht, dass der Verkäufer zum Schutze des Kunden eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Dies darf er nach höhstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1979, 643 (644)) auch, zumindest, wenn der Verkäufer ein Kfz-Händler und keine Privatperson ist. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn der Händler ihn vor der Probefahrt darauf aufmerksam macht, dass gerade keine Kaskoversicherung besteht. Schliess also ein Kfz-Händler keine Kaskoversicherungen für die Kunden ab, dann trifft ihn - ebenfalls aus § 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB - eine Aufklärungspflicht. Dahinter steht der Gedanke, dass der Kfz-Händler, der Probefahrten im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als werbewirksame Massnahme veranstaltet, einen Vertrauenstatbestand erweckt. Der Händler kann durch den Abschluss einer Kaskoversicherung das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Vorführwagens begrenzen, während dem Kunden der Abschluss einer Versicherung gegen die besonderen Risiken einer Probefahrt praktisch nicht möglich ist. Bei einem Verkauf unter Privaten besteht eine andere Situation. Das Argument der leichten Versicherbarkeit seitens des Verk鋟fers kann nicht herangezogen werden. In einem solchen Fall kann sich der Kaufinteressent - im Gegensatz zum Kauf von einem Händler - nicht auf eine Kaskoversicherung verlassen (OLG Köln NJW 1996, 1288 (1289)).
现在你要看看,是否自己这件事情符合上面的要件,如果符合的话,基本不用担心了。 |
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